Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 197 (sequence 11)
- Language
- German
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Frankfurter Judenstäüigkeiten im Mittelalter. 19 7 die Juden liegenden Besitz (eige und erbe) und Gülten ihrer Schuldner, die ihnen gerichtlich zuerkannt worden waren, nicht behalten, sondern sofort an Bürger der Stadt zu veräußern hätten. Der Rat wollte damit verhindern, daß die Juden, wie noch am Anfang des Jahrhunderts, Grundbesitz erwürben und dadurch seßhaft würden. Charakteristisch ist der Schlußsatz der Stättigkeit. Der Rat erklärt darin seine Bereitwilligkeit, die Juden, wenn sie ihn darum ansprächen, nach Kräften zu schützen, nur wollte er nicht gegen den Kaiser, falls dieser Forderungen an sie stelle, bis zum äußersten Vorgehen1)• Mehr als zwei Menschenalter vergehen, bis wir wieder auf Stättigkeiten stoßen2). Wir nähern uns damit dem Ausgang des Mittelalters. Immer mehr hat sich die Lage der Juden in Deutschland verschlechtert, immer mehr sind die christlichen Bürger bemüht, die Kluft zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen zu erweitern. Auch die Geschichte Frankfurts bietet einen Beleg'für diese betrübende Erscheinung. Schon der Bau eines Judenghettos, der allerdings der Stadt von Kaiser Friedrich III. und dem Papste Pius II. aufgenötigt ward, sperrte die beiden Konfessionen völlig von einander ab und vergrößerte dadurch die Entfremdung zwischen ihnen. Erst seit dieser Zeit, besonders seit den Achtzigern des Jahrhunderts, häufen sich die Bestimmungen, die die Juden in sozialer Hinsicht immer tiefer herabdrücken, sie von jeder »Kaufmannschaft* ausschließen und sie nur auf das ג) So sind die Worte wohl zu verstehen, »aber gein irme rechten^ herren czu notdedingen oder sie herticlich gein ihm czu hanthaben, sij in nit dogelich. — Auffallend ist, daß das Verbot des Spielens für die Juden 1402 1. c., S. 196 und die Verordnung־ über die christlichen Dienstboten der Juden und über geschlechtliche Vergehungen zwischen Juden und Christinnen, sowie über die Aufenthaltsdauer fremder Juden in die Stättigkeit nicht aufgenommen worden sind. 2) Zunächst die in ad Untergew. D, B, sie enthält 5 Blätter, von denen das fünfte nicht ganz beschrieben ist, nach der Schrift zu ur״!eilen, aus dem -Ende des 15. Jahrhunderts.