Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 10)
- Language
- German
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196 Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter. sie weiter in der Stadt dulden — Ende der Dreißiger war eine starke Partei dagegen, und drang sie auch nicht durch, so wurde die Stättigkeit für geraume Zeit doch nur auf ein Jahr verlängert — ob man die Aufnahmegebühren erhöhen, ob neue Verordnungen zu erlassen seien usw. Auf Grund dieser allgemeinen Instruktion verhandelten die Rechenherren, denen der Rat hierbei völlig freie Hand ließ, mit den einzelnen Hausvorständen über die Höhe der Aufnahmegebühr und seit 1462, als die Juden das Judenquartier beziehen mußten, auch über die Höhe des Hauszinses. Beide Gebühren suchten die Rechenherren bei־ Erneuerung der Stättigkeit möglichst zu steigern, ln das neue Register wurden dann auch Wünsche einzelner Juden aufgenommen,: so z. B. der des Hochmeisters (Rabbiners) im Jahre 1428, zwanzig; Studenten unterrichten zu dürfen gegen das Versprechen, sich vom Geldleihen ganz fern zu halten, oder das Gesuch Simons im Jahre 1428 um genaue Festsetzung des Weinungeldes üsw. Während dieses Zeitraumes waren zu den früheren Juden- Verordnungen einige andere hinzugetreten. Der Rat ließ sie 1424 zusammenstellen unter dem.Namen »der juden.stedikeit«; sie sollte den Juden in der Synagoge durch den Ratsschreiber alljährlich verlesen werden1). Diese Aufzeichnung gilt für die älteste: bisher bekannt gewordene allgemeine Jüdenstättigkeit und ist deswegen von Bedeutung, weil jede Stättigkeit als ein untrüg-־ licher Gradmesser für die jeweilige Lage der Juden gelten kann. Daß sie auffallend dürftig ist, ist ein Beweis dafür, daß die Stellung der Frankfurter Juden damals noch nicht so ungünstig war. Wir begegnen in ihr den uns aus den früheren Sfättigkeitsurkunden bereits bekannten Leihverboten — zu den nicht . beleih־: baren Gegenständen, treten noch gefärbte Wollstoffe hinzu; ferner die ins geschäftliche Leben tief einschneidende Bestimmuhg, daß׳ ג) Abgedruckt von Kri egk in Mitteilungen des Vereins für Gesch.. *und Altertumskunde in Frankfurt a. M. II, S. 200f. Dort muß es Zeile 13 von unten mit; anstatt nit heißen, ebenso S.202 ־, Zeile 11 von oben.. —; Diese allgemeinen Judenstättigkeiten sind also nicht mit den früheren• Aufnahmeurkunden, die den gleichen ISTanien führen, zu verwechsele