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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 191

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
Date
1919-01-01
Page
Seite 191 (sequence 5)
Language
German
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Frankfurter Judenstätiigkeiten im Mittelalter. 191 Anders dagegen lautet die einzige noch vorhandene Stättigkeitsurkunde aus dem Ende des Jahrhunderts, vom 25. Juli 1393; sie betrifft Seligmann von Gelnhausen und seine Familie1). Die Bestimmungen haben sich gegen früher etwas vermehrt und verschärft. So dürfen die Juden nicht mehr, wie einst Joselin von -Wurzburg, auch noch Bürgerrecht anderswo haben, es sei denn, daß der Rat damit einverstanden wäre: das Verfügungsrecht über die ihnen von den Frankfurter Bürgern ausgestellten Schuldbriefe wird beschränkt, sie dürfen diese nur an Frankfurter juden, nicht aber anderwärts weiter geben. Zu den nicht beleihbaren Gegenständen kommen jetzt noch rohe, unverarbeitete Tuche, sofern deren Eigentümer den Juden nicht bekannt sind, hinzu. Zum ersten Mal finden wir in der Aufnahmeurkunde eine Strafandrohung; die Übertreter der Leihverbote müssen die Pfänder unter Verlust der darauf geliehenen Summen nebst Zinsen dem rechtmäßigen Eigentümern zurückerstatten. Daß in der Urkunde eine besondere Abgabe, die Getränke- Steuer2), erscheint, ist keineswegs als weitere Belastung der Juden anzusehen, denn diese Abgabe galt auch für die Christen'. Es könnte auffallend erscheinen, daß eine Reihe von Vor- Schriften, die damals für die Juden Frankfurts erlassen wurden, wie Festsetzung des wöchentlichen Zinsfußes3), Verbot auf Harnische zu leihen4), oder sie zu kaufen5), Verbot, Hausrat außerhalb Frankfurts zu verkaufen6), Verbot, christliche Dienstmädchen und Ammen zu halten ז׳), Verbot einer geschlechtlichen Vermischung zwischen Juden und Christinnen8), nicht in die damaligen Stättigkeitsurkunden mit aufgenommen worden sind, wie es später ג) Urkundenb. S. 19Ö nr. 420. Nach den vielen Korrekturen und Zusätzen zu schließen, ist sie ebenfalls nur eine Erneuerung bereits früher ausgestellter Stättigkeitsur künden. . . . und sollen uns geben von iren winen und drancke zu uhgelde und nydertzulegen 3) 1382 Urkundenb. S. 117 nr. 297. 4) 1. c. S. 116 nr. 293. ö) l. c. S. 117 nr. 296. 1 (6.״._c,rjwohl um 1382^. ... 7) 1386.1. c, S. 126 nr. 319. 1 ף. c.

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