Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 6)
- Language
- German
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192 Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter. geschah. Man faßte aber im 14. Jahrhundert die Stättigkeiten eigentlich nur als Aufnahmeurkunden auf. Für eine längere Frist als auf 3 Jahre1) ist seit den Achtzigern des Jahrhunderts keine Stättigkeit abgeschlossen worden. Der Rat wollte sich schon aus finanziellen Gründen auf keinen längeren Zeitraum binden und sich nicht der Möglichkeit berauben, falls sich die Vermögensverhältnisse der Neubürger gebessert hätten, sie dementsprechend höher zu besteuern. Andrerseits mußte er auch die Kehrseite davon in Kauf nehmen und die Steuer bei verminderter Einnahme herabsetzen, wofür die Rechenbücher manches Beispiel liefern. Nach Ablauf der vereinbarten Aufenthaltsfrist trat die Frage an'den Rat oder vielmehr an die städtischen Rechenherren, denen er die Judenungelegenheiten übertragen hatte, heran, ob sie die Stättigkeit erneuern wollten. Wo nicht besondere Gründe dagegen sprachen, etwa wenn der fragliche Jude einen üblen Leumund genoß, oder Streit und Zänkereien in der Gemeinde veranlaßt, dem Rat wegen seiner-auswärtigen י Rechtshändel viel Scherereien bereitet hatte, oder mit den Abgaben im Rückstände' geblieben war, erfolgte־ dann die Erneuerung “der Stättigkeit ohne Anstand2). Aber auch den Juden stand es jederzeit frei, die Stättigkeit auf- Zusagen; d.er Rat hatte, ihnen, wie alle Urkunden beweisen, stets freies Abzugs!*echt zugestanden3); sie hatten ihm nur den beabsichtigten Weggang einen Monat vorher anzüzeigen. Alsdann setzte er den Schuldnern einen Termin zur Einlösung der Pfänder und der Schuldbriefe an. Da ist nun eine Tatsache auffallend. Wenn schon die Christ- ג) Noch 1379; wird Mose von Fritzlar auf 4 Jahre aufgenommen (Urkundenb. S. 111 nr. 281). , 2) So Ca Fm an, von 1360— 1391; Joseph von Miltenberg 1360•—1385, der Arzt Jakob 1364—1391 usw. s) So heißt es z. B, in der Stättigkeitsurkunde < für Anselm von Gemünden und die Seinen (1374): unde wan den Juden nicht fuget, hie zu wonen, so mögen sie fären unde flieszen mit• irriie hiebe unde güde, war sie wohin, ane alle geverde.