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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 190

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
Date
1919-01-01
Page
Seite 190 (sequence 4)
Language
German
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190 Frankfurter ■Judenstättigkeiteri im Miitelalter. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind folgende: 1. Seligrnanns Gerichtsstand ist ausschließlich das Frankfurter Schöffengericht. Diese Exemtion von fremden Gerichten hatten bereits die Kaiser Ludwig der Bayer und Karl IV dem Rate und den Juden Frankfurts bewilligt. 2. Seligmann und die Seihen genießen all die Rechte und Freiheiten, die die Juden vormals in Frankfurt gehabt, doch behält sich der Rat im einzelnen freie Hand vor1). 3. Er gelobt Seligmann ausgiebigen Rechtsbeistand, so oft dieser darum ansucht, und sichert ihm auch freies Abzugsrecht nach Entrichtung des jährlichen Zinses zu. Auf das Geldleihgewerbe beziehen sich folgende Vereinbarungen: 4. die Höhe des Zinses wird für die Frankfurter Bürger auf 2 junge Heller pro u wöchentlich festgesetzt. (Für Nichtfrankfurter also höher). 5. Sollte Seligmann »aus Vergessenheit« 2 3) dagegen handeln, so hat er den widerrechtlichen Zins herauszugeben, eine Strafe aber trifft ihn nicht. 6. Nicht beleihbar sind nasse, blutige und Meßgewänder. 7. Das Leihprivileg gilt aber nicht für die Kinder Seligmanns. Wollen diese sich selbständig machen und Geld verleihen, so treten sie damit aus dem väterlichen Hausstand heraus und haben sowohl mit der jüdischen Gemeinde als mit dem Rat besondere Vereinbarung zu treffen. Sehr wichtig war das Zugeständnis, daß Seligmann nicht zum Oeldverleihen verpflichtet sei. An andern Orten waren die Juden, als die privilegierten Geldgeber dazu gezwungen. Fast wörtlich stimmen mit dieser Urkunde zwei andere aus den Jahren 1374 5) und 1379 4) überein. 1) Am Rande der Urkunde der bedeutungsvolle Zusatz: usgnommen daz wir sie setzen und ordeniren sollen, al&e uns duncket, däz daz nützlich unde gut sy. 2) von virges2inheide oder wie es sus; geschee. 3) Urkundenb. S. 101 nr. 252. 4) 1. c. S. 111 nr. 281.

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