Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 3)
- Language
- German
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Frankfurter Judenstättigkeiten .im Mittelalter. 189 Geldleiher und Pfandinhaber, aber nicht als Handelsleute kennen.. Wo den Juden Frankfurts der Handel .in gewissen Artikeln gestattet war, haben wir uns stets zu vergegenwärtigen, daß es sich hierbei in erster Reihe um verfallene Pfänder handelte* 1). Die älteste uns noch erhaltene Judenstättigkeit2) ist eine Urkünde vom 31. August 13663). An diesem Tage nimmt der Frankfurter Rat Joselin (Joserlin) von Würzburg nebst seiner Frau Stütze und ihrem Gesinde »zu seinem Juden und Bürger« auf gegen eine jährliche an Martini fällige Abgabe von 10 guten schweren Gulden: Er gestattet ihm zugleich, da er auch Judenbürger in Mainz ist4), den Schutz des Erzbischofs von Mainz weiter zu genießen. Irgend welche sonstige Bestimmungen enthält die Urkunde nicht, nicht einmal eine Angabe über die Dauer des• Schutzverhältnisses. Wollte der Rat etwa Joselin dauernd an die Stadt fesseln? Fast möchte man es annehmen, da sein Reichtum und seine Bereitwilligkeit, diesen der Stadt zur Bestreitung ihrer Ausgaben zur Verfügung zu stellen, ihn dem Rat sehr will-׳ kommen machte. Fünf Jahre später (am 3. Juli 1341)'5) datiert ist die Aufnahmeurkunde .des Simon von Seligenstadt, seines' Sohnes Samuel (Samvil) und derer beider Weiber und Kinder für die Dauer eines- Jahres gegen Zahlung von. 30 Gulden zu־ Martini. *) Näheres hierüber in der Abhandlung des Verfassers: Aus der inneren Geschichte der Juden Frankfurts im 14. Jahrhundert, Abschnitt Handel der Frankfurter Juden S..26'ff. ׳ ‘2) Die Schlußworte aus dem Bürgerbuch 1360 (Urkündenbuch zur Geschichte der Juden in Frankfurt, a. Main .1150 7-1400,. S. 31.4): zu lihem 1 u junge II junge heller etc., so wie aus, dem Bürgerb. 1.366* Ur-, kundenb. S. 316). Die Bemerkung bei Yääg von Meiitze: wanne sie״ (sie die Kinder) eygen broet eyzsen,. so sollen, sie mit unsern herrem tedingen sind wohl schon als Vorläufer einer Judenstättigkeit a 11z «sehen.: 3) Urkundenbuch S. 84 nr. 202. , 4) S^ S c hääbj Diplomatische'G eschichte der Juden zu Mainz S. 103. 5j'Urkündenb. S. 94 nr. 320. Die Urkunde ist mehrfach verbessert. Allem Anscheine nach wurde sie in den Achtziger des jährhürt'derts als Vorlage für den Bürgerbrief eines mndeni judetf benutzt urid dabei: manches zugesetzt ünd'verändert (Bücher l. c.).