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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 188

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter
Date
1919-01-01
Page
Seite 188 (sequence 2)
Language
German
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188 Frankfurter Judenstättigkeiten im Mittelalter. nieder und verbrannten ihre Häuser. Aber weder Rat noch Bürgerschaft konnten die Juden, die ihnen als Geldleiher unentbehrlich waren, lange missen, und so wirkten sie beim Kaiser die Erlaubnis aus, aufst neue Juden nach Frankfurt zu ziehen. Seit 1360 finden wir also Juden wieder in der Stadt. Bei ihrer IMeueinführung und noch geraume Zeit nachher werden die Juden .zwar als Bürger beziehungsweise als Bürgerinnen in das städtische Bürgerbuch eingetragen1), aber die Eintragung erfolgte jetzt unter .andern Formen wie bei den Christen, mit denen sie vor ihrer Vertreibung hierin völlig gleichgestellt gewesen waren. Während ־früher ..die jüdischen Negbürger/gleich den christlichen 3« Bürgergeld zu zahlen, den Nachweis einer Mark jährlicher Rente auf irgend einem städtischen Haus oder Grundstück zu führen und den Bürgereid zu leisten hatten2), zahlten jetzt die Juden solche Aufnahmegebühren nicht mehr, sondern jeder einzelne schloß mit dem Rate einen Vertrag »eine Stättigkeit« 3), die die Bedingungen angab, unter denen er das Bürgerrecht erhielt und zugleich die. Verpflichtungen, die er damit übernahm. Das Frankfurter Archiv besitzt für die Zeit von 1366 bis zum Anfang des 15. Jahrhunderts noch eine Anzahl von Judenstättigkeiten, die für die Kenntnis der rechtlichen und gewerblichen Stellung der Juden in jenem Zeitraum von hoher Bedeutung sind. Die Tage, in denen die Frankfurter Juden im Großhandel eine hervorragende Stellung eingenommen hatten, waren längst vorüber. Der Handelsneid der christlichen Mitbewerber hatte sie gänzlich daraus verdrängt, und so brauchen wir uns nicht zu wundern, daß die Frankfurter Judenstättigkeiten sie nur noch als ו) $. Bürgerbucli 1375.II S. 9; aber es ist immerhin bezeichnend, dal) diese Linüagung' sich nicht im Bürgerbuche selbst, sondern auf der inneren Seite des vordem Pergamentdeckels befindet. 2) S. Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a.M.'im 14. und 15. Jahrhundert S. 326. 3) 1. c. S. 540. Das Wort stedikeit bedeutet : 1. das Aufenthaltsrecht eines Juden in der Stadt, 2. die besonderen1 Vorschriften, an deren Beobachtung jeder Jude gebunden war, 3. die Abgaben, die er. für die Aufnahme als Judenbürger zu entrichten hatte.

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