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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 175

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland
Date
1919-01-01
Page
Seite 175 (sequence 11)
Language
German
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besonders in literarischer und ׳kultureller Hinsicht. 175 rheinischen Gemeinden die Notwendigkeit; die für die Obrigkeit oder^die Kirche zu leistende Abgabe, den sogen. Zehnten, durch eine gleichmäßige Umlage aufzubringen. Keiner durfte sich dieser entziehen, ohne dem Bann zu verfallen; wenn auch ein einzelner auf alle einen Zwang ausüben konnte, so durfte er das Amt eines Vollziehungsbeamten nur mit Genehmigung aller ausüben 1). Ebenso dürften die Verhältnisse dazu gezwungen haben, früh־ zeitig sich gegen Verläumdung und Angeberei aus der eigenen Mitte zu schützen, indem ein Denunziant dem »Cherem« verfiel; zur Anklage gegen einen solchen genügte die Aussage eines einzelnen. Selbst wenn man einen Juden nur mit dem Vertreter der Behörde sprechen sah, war er dem Verdacht der Angeberei ausgesetzt2). Ob noch andere Bestimmungen damals getroffen wurden, läßt sich bei dem Zustand der uns zur Verfügung stehenden Quellen nicht genau feststellen. . Immerhin gewahren wir ein frisch pulsierendes Gemeinder leben in dieser Gegend. Als hervorragende Autorität wirkte dort in der Mitte des 10. Jahrh. ein Gelehrter, der uns bald als Jehuda b. Meir Ha־Kohen, bald als R’Leonti-n3), bald als R’Leon bezeichnet wird. Indes dürfte sein wirklicher'Name wohl Leon4) gewesen sein und er demnach von Süditalien seine Abstammung herleiten, wo dieser Name heimisch war5). In ihm finden wir, lichten Biographie des R’Gerschom, Haschiloach XXVIII, S. 123 .behaupten kann, daß vor R’G’ derartige Institutionen nicht bestandeil haben. ג) . Vgl. a. a. o., s. 113a:.תקנה שלא לסרב ליכנם בחרם להרים -מעשר יי) Vgl. a. a. ס., Absatz 2; חרם לטפוח יחיד וקרובים כשרים אע״ג דלא שמעו כי הלשינו אך רואיו כשמדבר למושל. Daß die Bestimmung gegen Denunzianten in sehr frühe Zeit zurückgreift, ersehen wir aus der Mitteilung in den Verordnungen französ. Rabbinen, bei Neubauer in REy. xvii, 68fg., wo es s. 70 Ende heißt: H\ וגזירות קדמוניות המלשינים ועל המוסרות ומסתורי-לש^ הרע■. s) So in Or Sarua zu עו״ז No. 256. 4) So nennt ihn R’Gerschon in dem von ihm erhaltenen Originalresponsum in MHRM. ed. Prag No. 264. 5) Vgl, meine Beiträge etc, S. 178.

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