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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 154

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 154 (sequence 17)
Language
German
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154. Die Straf kl au sein der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet Wiedereinlosung versteckt hielt, sodaß der Eigentümer ihm den Kaufpreis nicht einhändigen konnte. Diesem Mißbrauch steuerte der Patriarch Hillel durch die Verordnung, daß der Eigentümer »das Geld in der Schatzkammer des Heiligtums niederlegte, hernach die Türe [seines eigenen Hauses] erbrach und in das Haus einzog. Der andere kann, wenn es ihm beliebt, sich das Geld abholen« (Mischna Arachin 31b. Ausführlich behandelt bei Bloch, Die Institutionen des Judentums [hebräisch] II, 1, 113!.). Das jerusalemische Heiligtum war die Schatzkammer des jüdischen Volkes, wo allerlei Gelder, z. B. das. der Witwen und Waisen zur Aufbewahrung niedergelegt wurden — das sicherste Safe deposite. Das Heiligtum war in Palästina diesbezüglich das, was in anderen Ländern die Staatskasse, im Aegypten der Ptolemäer die königliche Bank. Das Wesen der hillelitisehen Verordnung, die amtliche. Deponierung des nicht angenommenen Geldes, ist auch eine Institution des römischen Rechts'. Der Schuldner hatte das Recht, um die Verzugszinsen zu ersparen, seine Schuld öffentlich zu deponieren (in publico deponere, C. 4, 32, 19, § 1). Eine interessante Analogie bietet ein griechischer Papyrus. Es hat einer eine Goldgießerei gekauft, aber nur einen Teil des Kaufpreises bezahlt, den Rest versprach er nach einer gewissen Zeit zu begleichen. Sollte er die festgesetzte Frist versäumen, muß er Hennolia und Verzugszinsen zahlen. Der Käufer bedingt sich aber, wenn der Verkäufer bei der Auflassung Schwierigkeiten machen sollte, das Recht aus, den restlichen Kaufpreis in die Bank auf Namen und Gefahr des Verkäufers zit erlegen und die Goldgießerei geht auch gegen den Willen des Verkäufers endgiltig in seinen Besitz über» Dieser Vertrag ist im 18. Jahre (ante) geschlossen worden, also bei Lebzeiten Hillels (Berger S. 76, 136, 147). Daß die eine Partei durch Nichtannahme des ihr gebührenden Betrages die andere Partei schädigen d. h. sich die aus der Verabsäumung des Zahlungstermins sich ergebenden Vorteile sichern wollte, dürfte kein seltener Fall gewesen sein. Dagegen schützte man sich ebenfalls durch Fest- Setzung von Geldstrafen. In zwei demotischen Pachtverträgen

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