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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 153

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 153 (sequence 16)
Language
German
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durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud. 153 Urkunde der vorptolemäischen Zeit dar. Ich betone der ägyptischen Urkunde, nicht der jüdischen, denn es ist ja nicht vorauszusetzen, daß_ die Gräko-Ägypter bei den Juden der Militärkolonie eine Rechtsanleihe gemacht hätten. Aus der Tat- Sache der Übereinstimmung der jüdisch-aramäischen und der griechisch-ägyptischen Urkunde folgt demnach mit Sicherheit, daß die erstere ebenfalls eine Übernahme der in Ägypten landesüblichen Urkunde, ist. Ob dabei persischer oder altorientalischer Einfluß wirksam gewesen, ist nicht auszumachen, wie wir bereits bemerkt haben, ln den griechischen Papyrusurkuiiden findet sich als Konveniionalstrafe das Doppelte des Hauptbetrages: nfivj worin mancher den Einfluß der römischen stipulatio duplae zu erkennen glaubte. Berger bestreitet dies mit gewichtigen Gründen. Das stärkste Argument liefern aber, wie ich glaube, die alten aramäischen Papyri. Wohl fehlen Kaufurkunden; aus der angeführten Schenkungsurkunde über 2 Keres, wo als Konventionalstrafe dieselbe Summe festgesetzt ist (Pap. Sachau 13466), ersehen wir dennoch, daß die Konventionalstrafe der Hauptsumme gl'eichkam; ferner wird, in der an letzter Stelle angeführten Darlehnsurkunde als Verzugsstrafe auch zugleich das Doppelte des geschuldeten Betrages erwähnt. Aus dem Talmud haben wir oben einen Beleg für Rückgabe eines doppelten Angeldes gebracht. Daß die Konveiitionalstrafe das Doppelte des Hauptbetrages ausmachte, ersieht man aus Pap. E, wo als Hauptbetrag 5 und als Konventionalstrafe 10 Keres erwähnt wird. Die Konventionalstrafe ist in den aramäischen Papyri ständig 10 Keres, bis auf einen Fall, wo sie 20 Keres beträgt. Es darf angenommen werden, daß 10 Keres den Hauptbetrag, 20 Keres den doppelten Hauptbetrag bildet. Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Abschluß des Jahres, in welchem er es verkauft hat, wieder änlösen; hat er diese Frist versäumt, übergebt das Haus endgiltig in den Besitz des Käufers (III. Buch Mos. 25,29,30). Dieses Gesetz wurde von den! Käufer umgangen, indem er sich beim Ablauf des festgesetzten Termins für die

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