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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 152

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 152 (sequence 15)
Language
German
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152 Die Strafklausein der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet Samteindruck zu urteilen, die Strafe ernst, nicht bloß als Einschüchterung. Allerdings heißt es in dieser Urkunde: »ich zahle« , dagegen lautet die Formel in Pap. A.: »wer daran hindert, zahlt ihm die oben angegebene Summe«. Ähnlich in Pap. H. und K. Aus unseren Zitaten sehen wir ferner, daß die angegriffene Partei neben dem Strafgeld auch die ihr im Vertrag zugesicherte Sache behält, d. h. daß das Rechtsgeschäft nicht tangiert ist. Vgl. Pap. B, j, K, (dein Los bleibt dein Eigentum). Dasselbe enthalten auch die griechischen Papyrusverträge. In der Ptolemäerzeit wurden bei Veräußerungen von Immobilien zwei Urkunden ausgestellt: a) die eigentliche Verkaufsurkunde und b) die Verzichtleistungurkunde über die Tradition des Kaufobjekts (Berger 124). Unter den aramäischen Urkunden findet sich keine einzige Verkaufsurkunde, sie sind ausschließlich Traditionsurkuhden. Da die behandelten Urkunden bis auf die drei letzten einer einzigen Familie gehörten, wird zu schließen sein, daß die entsprechenden Kaufurkunden nie existiert hatten;. Man darf vielleicht vermuten, daß die eigentliche Verkaufsurkunde, welche bei der Traditionsurkunde rechtlich ohnehin überflüssig erscheint, erst in ptolemäischer Zeit zu Abgabezwecken an den Fiskus eingeführt wurde. Dies steht dahin. Was nun die Strafklauseln betrifft, so äußerst sich Berger hierüber in folgenden Worten. »Strafklauseln weisen nur diese letzteren Urkunden [über die Tradition des Kaufobjektes] auf; sie sind in allen vorher aufgezählten Urkunden inhaltlich durchweg identisch auf die Verletzung der Pflicht . .. gerichtet. Für den Fall der Verletzung drohen sie folgende Wirkungen an: vor allem Ungültigkeit des Angriffs, außerdem Zahlung eines Stütiiiov, welches in einem fixen־ Betrage bemessen wird, an den Käufer bzw. seinem angegriffenen Rechtsnachfolger, und eine Fiskalmult, wobei ‘nichtsdestoweniger’ die Abstandserklärurig und somit das ganze Kaufgeschäft gültig und wirksam bleibt« (S. 129). Bis auf die Fiskalmult paßt diese Beschreibung Wort für Wort auf die aramäischen Urkunden. Die griechische Papyrusurkunde stellt eine Übernahme der ägyptischen

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