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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 151

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 151 (sequence 14)
Language
German
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durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud. 151 Form bei einer Konventionalstrafe von 10 Keres zugesichert wird. — In einem Tauschvertrag (407 ante?) heißt es zum Schluß: »Und wer dir wegen dieses Loses, das wir dir gegeben haben, den Prozeß macht, zahlt dir die Summe von 5 Keres, dein Los aber bleibt dein Eigentum« (Pap. Sachau 1348g, bei Staerk S. 60). — In einer Schenkungsurkunde über 6 Sekel (=2 ־־־ Keres) wird für den Prozeßfall eine Konventionalstrafe von 2 Keres vorgesehen (Pap. Sachau 13466, Staerk S. 62). — In einer Darlehnsurkunde aus dem Jahre 456 wird bei Verstreichung des Rückzahlungstages als Verzugsstrafe das Doppelte des geschuldeten Betrages festgesetzt (Pap. Bodl. Libr. Ms. Aram. c. 1, Staerk S.59, Z.8). Die hier mitgeteilten Auszüge bieten zu allen uns beschädigenden Fragen wertvolle Aufschlüsse. Sehen wir uns zunächst die Rechtspersonen an. Die Erben: Sohn, Tochter, Bruder, Schwester usw. sind mehr oder minder ausführlich in allen Verträgen erwähnt, und zwär von beiden Kontrahenten. Neben קרוב ורחוק/ das wörtlich Verwandten und Fernstehenden (wohl Nichtverwandten) bedeutet, soll nicht gepreßt werden, denn fremde Personen sind ausdrücklich genannt in Pap. I. »der, dem ihr das Haus verkauft«, »der, dem ihr das Haus schenkt«. Es ist also nicht von Erben die Rede. In Pap. D, Z. 11 wird erwähnt איש אחרן ein anderer Mann (im Gegensatz zu Bruder und Schwester usw,); ebenda איש וילכו dein Mann; Pap. H. 11—14 איש־זילן איש לכם/ unser Mann, euer Mann, d. h. euer Vertreter. »Wir zahlen euch« kann nur bedeuten, daß von den aufgezählten Personen, die einen Prozeß anstrengen könnten, oder gegen die ein Prozeß angestrengt werden könnte, derjenige zahlt, der prozessiert, demjenigen, gegen den er prozessiert Da unter den aufgezählten Personen auch der Käufer und der Beschenkte figurieren, andererseits auch solche Kläger, die mit dem Aussteller der Urkunde in gar keiner Beziehung stehen, kann kein Zweifel darüber obwalten, daß dieselbe Kontraktsmult gemeint ist, von welcher Mitteis redet• Die Urkunde nimmt, nach dem Zusammenhang und dem Ge-

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