Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 11)
- Language
- German
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148 Die Strafklauseln der griechischen Papyrusiirkimden beleuchtet gemeinen Konventionalstrafe fallen. Beurteilt man nun nach dieser Auffassung die bewußten Zusätze in unseren Papyri, so gelangt man zum Ergebnis, daß bei dem 01 nagä immer Konventionalstrafe" vorliegt« {S. 67). »Der Stellvertreter . (01 wird gleichfalls mit Strafe belegt, obgleich diese die Rechtspartei treffen sollte. Dies Wäre also Kontraktsmult. Doch ist dies bloß Theorie• .tmd.es ist fraglich, wie es sich damit in der Praxis verhielt«. »Es• gibt keine Urkunde, wo ein Rechtsfall aufgeworfen wäre, dem ein־ unter die in dieser Weise erweiterte Strafklausel fallender Tatbestand zugrunde läge. Ohne solche Quellenbezeugungen für den Bereich der Papyri fehlt uns aber jeder Hinweis, welche juristische־ Tragweite dieser Verschärfung der Strafklausel beigemessen wurde,, sodaß zurzeit die Frage offen bleiben muß, ob die Erwähnung der Rechtsnachfolger und anderer Personen, die dem Abschluß• des Vertrages fernstehen, auch jene Rechtsnachwirkungen hatte,. " die 'ihr nach ihrem wesentlichen Inhalt zuzusprechen sind oder—, ob sie nur eine Wortfloskel war, die nur den Schein einer weitgehenden rechtlichen Bedeutung in sich trägt und die im .Laufe der Zeit zu einem gewöhnlichen Bestandteil des Vertragsformulars wurde« (70). Mitteis.meint (A. a. O. 525): »Unberechtigte Einschüchterungsversuche ohne weitere Wirkung«. Vor allem konstatieren wir* daß sowohl die poena eonventionalis als auch die Kontraktsmult 300 Jahre vor den fraglichen Papyri in Ägypten bestanden hat. Beide sind ständige Bestandteile der ararnäisch-jüdischen Papyri und waren außer Zweifel nicht bloß Wortfloskeln.- Dies wird aus den folgenden Zitaten deutlich werden. Der Einfachheit "halber werde ich die Personennamen mit A und B bezeichnen und die Urkunden chronologisch verführen. Ich folge Staerks Übersetzung. •; :; - ר ' : In einer Urkunde über eine Servitut heißt es: .»In Zukunft: bih ich nicht berechtigt, " dich, daran zu hindern, auf dieser dir gehörenden ygd [eine. Bauiichkeit] einen Bäu aiifzuführen.; Wenn ich dich hindere,"’so werde ich dir die Summe von 5 Keres nach königlichem Gewicht zahlen, reines Silber; die ,gd aber gehört