Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 147

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 147 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2829132-2829892-2829895-2894766--43552-2894852
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud. 147 Talmudstudiums, der den Talmud ohne Rücksicht. auf Tradition und Praxis selbständig interpretierte und, was er auf diesem Wege ermittelte, auch gegen die bestehende Rechisübung als talmudisches Recht ins Leben treten ließ, hat auch für die אסמכתא eine neue Auffassung gefunden, mit deren Hilfe er die widerspenstige.Materie zu meistern glaubte. Ihm folgten andere nach, sodaß der fragliche Begriff ein riesiges Gebiet in seinen Geltungsbereich hineinzog. Mindestens sechs Rechtsmittel wurden erfunden, um seine jeden Vertrag bedrohende Kraft zu beschränken, worüber mau sich von Blochs Schrift über den »Vertrag nach mosaisch-talinudischem .Recht« belehren lassen kann (S. 29—42). Wie verhängnisvoll ־dieser Begriff für jede Bedingung wurde, ersieht man daraus, daß man in jeden Vertrag ohne Ausnahme eine eigene Formel aufzunehmen gezwungen war, welche sich bis heute erhalten hat und die wie folgt lautet: »Nicht als Asmachta und als Urkundenformular« 1). In den griechischen Papyri nennen die Vertragschließenden häufig auch andere Personen mit den Termini oi naqä und 01 imeQ. Das erstere bezeichnet, wie Berger nachweist, die Rechtsnachfolger, vorzüglich die Erben, das letztere den Stellvertreter im weitesten Sinne (S. 65). Nach dieser sprachlichen Bestimmung behandelt B. die rechtliche Seite, wobei er nach Mitteis (Reichsrecht und Vojksrecht Sv 523ff.) Konventionalstrafe"von Koivträktsmult unterscheidet, Köntraktsmult besteht: »wo entweder a) im Vertrag dem schuldhaften Teil eine Leistung zugunsten eines dielten, nicht kontrahierenden Subjekts als Pön auferlegt ist; oder wenn b) die Kontrahenten dritten, am Vertrag nicht beledigten Privatpersonen, welche den Vertrag und die daraus erworbenen Rechte an fechten würden, eine Strafe androhen«. Von einer Kontraktsmult ist jedoch keine Rede, wo derartige Strafandrohungen nur scheinbar an dritte Personen gerichtet und .eigentlich nur für die Rechtsnachfolger berechnet sind, wo sie dann unter den Begriff der .1j דלא כאסמכתא ודלא ■כטופסי דשפורי־. 28'u. sonst. Z. B. Davis 8, 14, 17/22, ״10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.