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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 145

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 145 (sequence 8)
Language
German
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׳145 durch die aramäischen Papyri and durch den Talmud. stimmten Tage nicht komme, sollst du so und so viel von mir fordern können1)«. Auch bei diesem Falle macht Jehuda den schon erwähnten Rechtsgrund für die Ungültigkeit geltend. Nach jüdischer Rechtsauffassung kann nämlich das bloße Wort das Rechtsgeschäft nicht zustande bringen, es ist dazu eine Handlung,, eine Schrift oder etwas ähnliches erforderlich. Die Rechtsfrage besteht demnach nicht darin; ob die Rechtspartei die Bedingung ernst gemeint hat, denn wenn auch dies der Fall gewesen wäre,, wäre das Rechtsgeschäft dennoch nicht zustande gekommen. Nur der babylonische Talmud behauptet das erstere ♦und prägt hierfür einen neuen Terminuss 2אסמכתא), dessen Sinn der ist, daß die eine Partei die andere nur beruhigen will aber nicht ernstlich daran denkt, ihr Versprechen bei Nichterfüllung des Vertrages zu halten. Dieser Gedanke ist offenbar bei Festsetzung großer Strafgelder aufgetaucht, wie diejenige war, welche wir an erster Stelle erwähnten und welche tatsächlich vorgekommeri ist. Dieser tatsächlich vorgekommene Fall wie der neubabylonische Vertrag mit einer zwölffachen Konventionalstrafe zeigt deutlich, daß exorbitante Strafgelder in Babylonien nicht nur bei den baby- Ionischen Juden, sondern auch bei den heidnischen Urbewohnern, den Abkömmlingen der alten Babylonier, eine regelmäßige Erscheinung waren. Über die Nationalbabylonier haben wir wohl keine Daten aus talmudischer Zeit'(3.—5. Jahrhundert), doch darf mit höher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die aus den vorchristlichen Jahrhunderten stammende Rechtssitte, die hohe Konventionalstrafe, auch von ihnen als ungerecht und unzeitgemäß empfunden wurde, deren Rechtswirkung sie ebenso , aufhoben wie die Juden. Die Formen und Formeln der Urkunden sind im allgemeinen äußerst zähe, sie überlebten ihren Inhalt. Die neubabylonische Urkunde des 6. vorchr. Jahrhunderts fristete ihr Leben .1) שנים שנתעצמו־ זח בזה.. vg1. z. Baba Bathra 17 c g. E. über עיצומים koritröversieren gleichfalls Ämoräer. . '2 ־'■’**־)' Baba Bathra 168 a; 173b; Bäbä Mezia 48b u, sonst. Monatsschrift, 63. Jahrgang. 10

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