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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 144

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 144 (sequence 7)
Language
German
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144 Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet Haus oder ein Grundstück um 1000 Denare gekauft und 500 Denare bezahlt hat, gehöre im Nichtzahlungsfalle die Hälfte dem Käufer, während er die andere Hälfte auch nach Jahren dem Verkäufer zurückgeben muß (Baba Mezia 48b). Die juristischen Feinheiten des Rechtsfalles wie auch die der Kommentatoren können wir von unserem Gesichtspunkt auf sich beruhen lassen. Sicher ist, daß eine Konventionalstrafe erwähnt wird: solche sind demnach auch in Palästina bekannt gewesen. Daß der eine Rechtslehrer die rechtliche Wirkung anerkennt und der andere nicht, ändert nichts an der historischen Tatsache. Von einer zu hohen Konventionalstrafe ist nicht die Rede, es ist bloß ein Duplurn genannt, d. h. das Angeld verdoppeln. An einer anderen Stelle wird derselbe Rechtsfall angeführt und dabei ausdrücklich erwähnt^ der Verkäufer sagt zu dem Käufer: Sollte ich zurücktreten, so werde ich dir das; doppelte Angeld zurückgeben1). Der dritte Fall ist der folgende. Der Schuldner hat einen Teil seiner Schuld bezahlt und übergibt den Schuldschein einem dritten und .sagt zu ihm: »Wenn ich bis zu einem bestimmten Tage meine Schuld nicht bezahle, gib den Schuldschein dem Gläubiger zurück«. Wenn der Schuldner nun zum festgesetzten Termin nicht .gezahlt hat, so meint Jose, der Schuldschein werde dem Gläubiger zurückgegeben, während Jehuda dies nicht gestattet (Mischna Baba. Bathra 168a). Dies ist. nichts anderes als eine Konventionalstrafe.. Wenn z. B. der Schuldner die Hälfte der Schuld bereits bezahlt;hat, so macht die Konventionalstrafe gerade soviel aus wie der Haüptbetrag des, Rechtsgeschäftes, nämlich die;restliche, halbe Schuld. Der Grund der Ungültigkeit ist (Tosefta a. a. 0.),; daß die ,Vertragschließenden den Betrag nicht: formell•, erworben haben. , Jehuda sagt wörtlich: Wie kann er etwas Jn Besitz nehmen,, das nicht ihm gehört2)?.:. Fs., gibt -noch, einen ,;vierten. ,{I;alI. AVenn .zwei sich gegenseitig stark versichern, und der eine sagt, zum. andern:;;Wenn ich bis, zm: einem ^be- . 1■׳y •Toseftä-Bäha Mezia•״״i;t 7 (~372׳IS):׳.אם׳ ■אני חוזר בך הרי גי כופל׳ ' .לך ערבונך.״ יי י ־.היא־ ווכה זה בדבר שאינו שלו ף•

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