Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 6)
- Language
- German
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durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud. 143 rechtliche ׳Wirkungen (54). Die erwähnten aramäischen und baby- Ionischen Urkunden zeigen, daß Verträge mit exorbitant hohen Konventionalstrafen schon in der altorientalischen Welt gang und gäbe waren. Es liegt demnach kein Grund vor anzunehmen, daß es bei den Juden Palästinas anders gewesen, wenn solche Verträge bei ihnen vorgekommen sind. Nach dieser Vorbemerkung wollen wir nun die einschlägigen Stellen des Talmuds betrachten. In Pachtverträgen lautete die ständige Formel: »Sollte ich das Feld brach liegen lassen und nicht bearbeiten, werde ich von dem Besten bezahlen«. Das Gesetz verordnet daher: Man schätze ab, wieviel das Feld hätte bringen können^ und demgemäß zahle der Pächter (Mischna Baba Mezia 1-043־); Der babyl. Talmud führt einen anderen Fall an. Ein Pächter schrieb in den Vertrag ein: Sollte ich das Feld brach liegen lassen und nicht bearbeiten, werde ich dir 1000 Denare bezahlen. Er ließ nun ein Drittel des Feldes brach liegen, weshalb ihn die Nehardäer zur Zahlung von 333.33 Denare verurteilten (ebenda 104b). Die Mischna (Palästina) erwähnt einen Normalfall, bei dem lediglich von einem Schadenersatz die Rede ist, der Talmud (Babylonien) eine hohe Konventionalstrafe, ״aber beide betrachten den Vertrag als wörtlich genau zu Recht bestehend. Raba, der in Machuza am Tigris und nicht Tm eigentlichen Babylonien um 350 Schulhaupt war, dekretiert, die 1000 Denare seien nur eine »Beruhigung« eine Versicherung für die Erfüllung des Vertrages, somit nicht wörtlich zu nehmen, die Konventionalstrafe sei also überhaupt nicht zu bezahlen. Ein zweiter Fall (aus Palästina). Der Käufer gibt dem Verkäufer ein ]Angeld *)• Wenn der Käufer zurücktritt, sei das Angeid verloren; wenn der Verkäufer zurücktritt, gebe er das doppelte Angeld zurück. Joise meint, die Bedingungen seien rechtskräftig. Jehuda meint, dem Käufer gehört nur soviel (vom gekauften Grundstück bei Nichtzahlung des Kaufbetrages), wie auf sein Angeld fällt Simon ben Gamliel meint: Wenn der Käufer ein l) ערבון arrhabo arrha.