Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 5)
- Language
- German
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i.42 Die Straf kiauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet war, zu den englischen Juden, gelängte, ist schwer zu sagen. Vielleicht war sie, wenn sie keine englische Institution bildete, .altjüdische Tradition; welche in den rabbinischen Urkunden zäh weiterlebte; Doch mag dies dahihge?tellt sein. Jedenfalls bieten die hebräischen Urkuhden des 13. Jahrhunderts eine interessante Parallele zu den Str^fklauseln der griechischen Papyrusurkunden des helienistisch-römischen Ägypten. Wir kommen niin von den Englischen Juden des späten . Mittelalters zu den aramäischen Jüden des Altertums. In den aramäischen Papyri 1), Welche samt und sonders" aus dem fünften vorchristlichen Jahrhundert stammende Originalurkunden sind, erscheint die Konventionalstrafe regelmäßigf Papyrus A, 2. 7: 5 Keres, Pap. G. 15: 20 Keres und andere. Es sind durchweg hohe Beträge, aber in welchem Verhältnis sie zürn Hauptbetrag oder zum anderweitigen Rechtsgeschäft stehen, ist bis auf die weiter unten zu behandelnden Fälle nichtfestzustellen, denn die fragliehen Urkunden sind Abstands- oder Uberlassungsurkünden, in welchen kein Kaufpreis öder ein anderweitiger Betrag erwähnt wird, da das eigentliche Rechtsgeschäft besonders abgemacht wurde. Staerk führt jedoch einen Vertrag aus der Zeit Nebukadnezars (um 600 arite) ah, in welchem bei Ableugnung des erihaltenen Betrages eine zwölffache Konventionalstrafe festgesetzt ־wird2). י ־ ' : Durch diese exorbitante Konventionalstrafe wird der taitnudische Begriff אסמכתא ins rechte Licht gerückt. Berger beweist <S. 55־ ff.), »daß die gräko-ägyptische:;Konventionalstrafe kein leerer Wortschwall, sondern ein praktisches turd lebenskräftiges Institut war«. Man sicherte sich durch hohe Strafgelder die Erfüllung *der Vertragspflichten. Die Konventionalstrafe hatte bei jeder Höhe *) Staerk, W, Jüdlsch-äramäischE Papyri aus Eiephantine, 2. A1ifl.״ Bonn 1912 (Kleine Texte für Vorlegungen und Übungen herausg. von Lietzmann Nr. 22—33). Derselbe in derselben Sammlung Nr. 94: rtAHe ». Neue Aramäische Papyri, Bonn 1912; Ich zitiere zumeist die letztere Schrift. jüdisch-aramäische Papyri S. 14.