Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 63 (1919)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 141 (sequence 4)
- Language
- German
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durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud. 141׳ Antoniana wird die Fiskalmult immer seltener... Seit def Mitte des vierten nachchristlichen Jahrhunderts finden wir die Fiskalmult in den Papyrusurkunden nicht mehr« (S; 75—97). »Die Fiskalmult ist fast durchweg der Privatstrafe gleichgestellt« (S. 34). Die Fiskalmult findet sich im 13. Jahrhundert in den hebräischen Urkunden, welche Davis in dem schon angeführten Werke aus den englischen Archiven herausgegeben hat. ln Nr. 7, welche einen Mietsvertrag enthält und im Jahre 1246 ausgestellt wurde,, verpflichtet sich die Mietspartei, das gemietete Geschäftslokal nach' Ablauf eines Jahres über Aufforderung des Vermieters zu verlassen. »Sollte er sich, Gott behüte, weigern und bezüglich der Räumung des besagten/Geschäftslokals widerspenstig zeigen, so׳ ist er verpflichtet, unserem Herrn* dem König, eine Mark Gold zu־, zahlen und dem Vermieter die Ausquartierungskosten zu ersetzen« 1)- Derselbe Strafbetrag findet sich auch in dem Wohnungsnitetsvertrag Nr. 8 (S. 21), während in dem Schuldschein Nr. 9 nur eine׳ halbe Mark als Strafgeld an gesetzt ist (S. 23).. In anderen Urkünden, welche sich auf lmmobilieii und andere Sachen beziehen*, wird ein Strafgeld an die königliche Kasse nicht vorgesehen;, woraus hervorzugehen scheint, daß man die Fiskalmult nur bei solchen Rechtsgeschäften in Anwendung brachte, wo die Inanspruchnah me der־ weltlichen Behörden bei Vertragsverletzung־ notwendig wurde. Bei den zwei Mietsverträgen ist gleichmäßig־ eine Mark Fiskalmult angesetzt, obgleich der Mietsvertrag in ־dem einen , Falle; das achtfache des anderen beträgt (16; 2), woraus׳ mit Sicherheit folgt, daß;.;die Höhe, des ״Strafgeldes־ zum Haupt-- betrag . nicht in Beziehung steht; Es kommt• auch ein an die andere ״ Vertragspartei־, zu zählendes ־Strafgeld vor (Nr. 22). Auf welchem* Wege •die Fiskalmult, welche im 4. Jahrhundert erloschen׳ שיהיה •הייב: לתת־ לאדננו : •ל;הז.םנתו.:;19^8;.(!•;־; .• Mark, (litra) ,וקגק.׳ :;(Zunz, Zur Ge3Ghickte>tii1d;Literatur •543)./•— 1/^M.-äh• den .König^;und 1/2--־ :M.:■«an׳ seinen;:•'Bruder .(Nr..23,'S. Nr. 52׳! Ml; an . dei1׳?niKönigv.>^Beiläufig * ׳,sei bemerkt, daß die . Auspunktierüngeri (S. 133, Zeile 3 von unten und S. 134, Z. 1) Streichungen7 bedeäterti Die zwei Worte sind tatsächlich; überflüssig. •־־': ׳7 .־;5 .־ - : י