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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 140

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 140 (sequence 3)
Language
German
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140 Die Straf klausein der griechischen Papyrusurkundeii beleuchtet :sehr oft das Doppelte von beiden (öinXa) (S. 26—28). Noch in meinem hebräischen Kaufbrief aus dem Jahre 1245, welcher in Norwich (England) ausgefertigt wurde, findet sieh die Zusicherung der Ersetzung des Schadens und der etwaigen Unkosten1): »Sollte .aus diesem Kaufgeschäft dem Käufer ohne sein Verschulden irgendwelcher Schaden oder Verlust entstehen, so werde ich sie ihm •ersetzen, ebenso die Unkosten, die er haben sollte«. Eine noch interessantere Parallele, bietet die Fiskalmult, die eine;recht' häufige Erschein üng im Rechte der Papyri ist »Der Begriff der Fiskalmult ist nicht bestritten. Bekanntlich versteht man darunter jenes Bußgeld, welches von den Kontrahenten für «den Fall der Vertragsverletzung an . die Staatskasse zu zahlen ist. Aus der. folgenden Zusammenstellung ist zu ersehen, wie beliebt ihre Anwendung im gräko-ägyptischen Recht war« (S. 31־). Die Beispiele beginnen in der Ptolemäerzeit und dauern fort bis in die byzantinische Zeit, nachweislich von der Mitte des zweiten vorchr. Jahrhunderts bis zum vierten nachchr. Jahrhundert (S. 36). Gleichzeitig tritt die Fiskalmult auch in demotischen Papyri auf (37). »Den Inhalt der Fiskalmult bildet immer die Zahlung einer Geldsumme. Die Frage, an wen zu zahlen ist, findet hier andere Erledigung. Als berechtigt erscheint in der Ptolemäerzeit tö. ßaöiAiuöv, in der Kaiserzeit der Fiskus, tö drjßööiov, also Subjekte, die am Vertrage nicht teilnehmen. Dadurch erhält diese Vereinbarung, die eine Strafzahlung an die Staatskasse enthält, den Charakter eines Vertrages über Leistung an einen Dritten (pactum in favorem tertii). .. Die Fiskalmult ist eben keine Erfindung des römischen Rechts, daher auch das ablehnende Verhalten der klassischen Juristen ihr gegenüber .. . Die Fiskalmult war. vielmehr seit )eher altes ägyptisches Sonderrecht . . . Nach dem heutigen Stande des Materials ist sie erst in Urkunden des zweiten vorchristlichen Jahrhunders zu finden . .. Nach der Constitiitio 1) Davis M. D., שטרות Hebrew deeds ot English Jews before 1290, London 1888, S. 16, Vgl. ״noch S. 8, S. 19 und sonst. S. 16: •ואם הם ושלום יארע שוס נזרן ־ הפסד ... לשלם לו הנזקן והפסד ... ובל היציאות שהוציא; s. 1g: יתן יצאותיו שיוציא ■בגלל להוציאו מן החנות.

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