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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1919-01-01 · Heft 2 · p. Seite 139

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
63 (1919)
Issue
Heft 2
Article
Die Strafklauseln der griechischen Papyrusurkunden beleuchtet durch die aramäischen Papyri und durch den Talmud
Date
1919-01-01
Page
Seite 139 (sequence 2)
Language
German
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Die Straf klausein der griechischen Papyrusurkunden 13$* Anspruch nehmen, da sowohl der Talmud wie auch noch die späteren rabbinischen Urkunden nachweisbar starke Spuren dieses Rechtes zeigen. Diese Frage kann übrigens hier außer acht gelassen werden, da meine Bemerkungen nichts von ihrer Beweiskraft verlieren, auch wenn die aramäischen Papyrusurkunden nicht genuin jüdisch wären. Die Ähnlichkeit der aramäischen und rabbinischen Urkunden springt in die Augen, weshalb ich anderswo die These aufgestellt habe, daß die altorientalische Urkunde in den gangbaren rabbinischen Urkunden bis auf den heutigen Tag weiterlebt. Ein Vergleich mit den griechischen Papyrus zeigt, daß• die altorientalische Urkunde auch auf die hellenistische Urkunde eingewirkt hat. In der gegenwärtigen Abhandlung־ will ich nun beweisen, daß die aramäischen und rabbinischen. Urkunden auch auf die griechischen Papyrusurkunden Licht verbreiten. Zu diesem Zwecke werde ich einige Punkte der »Strafklauseln« an der Hand des gedachten Buches besprechen, wobei ich mich bei der Wiedergabe der Rechtsbestimmungen möglichst: genau an die Worte des Verfassers halte. Das festgesetzte Strafgeld hatte der eine Kontrahent dem: anderen zu zahlen. »In der Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe hatten die Parteien vollste Freiheit: es läßt sich durchauskein bestimmies Verhältnis der Konventionalstrafe zur Haupt- Verbindlichkeit feststellen, welches man bei Regelung der Höhe der ersteren beobachtet hätte usw. Die. Verschiedenheit der Normierung der Konventionalstrafe tritt ganz deutlich z. B. bei Kauf- Verträgen auf«. Die Konventionalstrafe kann weniger als die Hälfte oder gerade die Hälfte des Kaufpreises betragen, am häufigsten beträgt sie das Doppelte, einmal sogar das Fünffache (S. 6). Sehr häufig beträgt die Konventionalstrafe in den Papyri die sog. 7ןjLuoXia> welche den Zuschlag von einer Hälfte des Hauptbetrages bedeutet, z. B. statt vier Artaben Weizen sind bei Vertragsverletzung־ sechs Artaben zu zahlen. Das iniTLjuov kann auch fjfuoÄia sein (S. 19—23). Neben dem Strafgeld gibt es auch Schadenersatz für den verursachten Schaden (ßkaß!]) und Auslagen (öanvrjßard)^

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