Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 62 (1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Lebensgeschichte Uriel da Costas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 16)
- Language
- German
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214 Zur Lebensgeschichte Uriel da Costas. angemaßte Ausübung der nur der einen obersten Behörde zustehenden Jurisdiktion, insofern es einen Staat im Staate, und zwar einen mit Zwangsgewalt ausgerüsteten, aufrichte und dadurch die Hoheit der Behörde geradezu verletze. Weit mehr als der später über Spinoza ausgesprochene Bann war es der über Urie! da Costa verhängte, der wegen seiner besonders traurigen Folgen von freier denkenden Christen in Holland als ein unerträglicher Übergriff der Juden empfunden wurde. Limborch vertritt, wie wir sehen, hierin ganz den Standpunkt da Costas, der in seinem »Exemplar« sich darüber ereifert, daß die Amsterdamer Juden ihm gegenüber weitestgehende gerichtliche Befugnis sich herausgenommen haben1). Limborchs Brief ist darum besonders wichtig, weil er uns den Grund verrät, weswegen den Juden in Amsterdam nach 1670 die Verhängung des Bannes verboten worden ist. Aus einem Responsum des Amsterdamer Rabbiners Jakob Sasportas2) vom Jahre 1683 wissen wir, daß der dortige Magistrat schon früher bei Gelegenheit eines Streites zwischen Mitgliedern der jüdischen Gemeinde dem Vorstande jede wie immer geartete Exkommunikation untersagt hat, damit die Ordnung und Ruhe in der Stadt mehr gewahrt werde3). Sasportas folgert aus diesem Verbote des Bannes, daß x) Fünfmal spricht da Costa mit Erbitterung von der angemaßten Jurisdiktion der Juden, siehe Ex-74: succumbere hominibus, praesertim jurisdictionem non habentibus; das. 79: O egregii judices . . . servi vilissimi; das. 80: quäle judicium isti in me exercuerunt; particulares homines, alienae potestati subjecti: das. 82: talium judicum, qui servi potius abjecti quam judices sunt; das. go: Unum inler multa miror et vere mirandum est, quomodo possunt Pharizaei inter Christianos agentes uti tanta libertate, ut etiam judicia exerceant. 2) Siehe שו״ת אהל יעקב Nr. 76, angeführt bei Graetz X3, 406. 3) Die Worte כי בזה יתרבה ישובה möchte ich nicht mit Graetz a. a. O. in dem Sinne auffassen, »damit es keinem Juden verwehrt sei, sich in Amsterdam niederzulassen«. Ich glaube, daß ישוב hier nicht »die Niederlassung«, sondern »Ruhe, Ordnung und Sicherheit« bedeutet, vgl. z. B. מפני ישוב מדינה Ab. s.ara ub, תקון העולם וישובו in ם׳ החינוך § 240 der biblischen Verbote.