Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 62 (1918)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Lebensgeschichte Uriel da Costas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 207 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Lebensgeschichte Uriei da Costas. 207 do Porto1). Daß dieser Gabriel, Sohn des Benedikt da Costa aus Porto, der inCoimbra 1604 als Jurist sich immatrikuliert und als erstes die Institutionen des römischen Rechts, später kanonisches Recht gehört hat, kein anderer ist als der nachmalige Uriel da Costa, unterliegt wohl keinem Zweifel. Damit stimmen auch seine Angaben in seiner Selbstbiographie, wenn wir als sein Geburtsjahr 1579 annehmen, sehr gut überein. Er hat sich dem juristischen Studium gewidmet und während seiner Studienzeit im 25. Jahre seines Lebens, also 1604 das Amt eines Schatzmeisters an einer Stiftskirche in Coimbra erhalten. Trotzdem die älteste vorhandene Eintragung seines Namens als Hörers an der Universität erst ans dem Jahre 1604 stammt, halte ich es nach dem Wortlaute seines Berichtes2) für wahrscheinlich, daß er schon vor 1604 immatrikuliert worden ist und erst etwas später bei sich darbietender Gelegenheit die geistliche Pfründe erlangt hat. Wann da Costa nach Amsterdam gekommen ist, läßt sich nicht mit Sicherheit ermitteln. Das Jahr 1609 hat da Costa noch in Coimbra studiert, da er am 12. Dez. 1608 sich wieder immatrikulieren ließ. Die Vorbereitungen zur Auswanderung, an die er als Student wohl noch nicht gedacht hat, waren mit großen Schwierigkeiten und Eährlichkeiten verknüpft und haben gewiß einige Jahre beansprucht. Der Verzicht auf das kirchliche Amt, der Verkauf des väterlichen Hauses, die Abwickelung aller geschäftlichen Beziehungen für sich und seine Angehörigen und vor allem die Beschaffung der Auswanderungserlaubnis war nicht leicht zu bewerkstelligen. Die Verordnung Philipps III. vom 4. April 1601, wonach es den Neuchristen freistehen sollte, jederzeit mit ihren Familien aus allen portugiesischer! Königreichen und Ländereien auszuwandern und vorher ihre Güter und Besitztümer zu verkaufen, wurde auf Betreiben der Inquisition am 13. März 1610 wieder aufgehoben und dann noch einmal am b Siehe dos Remedios 166 ff. 2) Ex. 72: Per hoc tempus . . Iuris studio vacabam et cum annum agerem vigesimum quintum obiata occasione impetravi beneficium Ecclesiasticum.