Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 62 (1918)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Lebensgeschichte Uriel da Costas
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 14)
- Language
- German
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Zur Lebensgeschichte Uriel da Costas. 121 Costa ein eifriger Anhänger das mosaischen Gesetzes gewesen, von da ab jedoch wird er sicher auch die mosaischen Speisegesetze nicht gehalten haben, und von da ab trug er sich mit dem Gedanken, in den Schoß der Gemeinde zurückzukehren. Wo und wie er die Jahre 1624—1632 zugebrächt hat, wissen wir nicht mit Bestimmtheit. Seine Selbstbiographie berichtet keine äußeren Erlebnisse aus dieser Zeit, sondern nur, daß inzwischen seine völlige Abkehr vom Bibelglauben zu einer natürliehen Religion sich vollzogen hat. Gerade diese innere Wandlung scheint ihn zu dem Entschlüsse gebracht zu haben, nach fünfzehnjähriger Trennung von seinen Glaubensgenossen durch einen rein äußerlichen Widerruf seine Wiederaufnahme in die Gemeinde zu erwirken. So lange er noch bibelgläubig war, hielt er es für angemessen, für seine positive jüdisch-religiöse Überzeugung zu kämpfen und zu dulden. »Und so konnte ich mich denn nicht enthalten, glaubte sogar ein gottgefälliges Werk zu tun, wenn ich frei und offen das Gesetz verteidigte«. So dachte da Costa kurz nach seinem Übertritte zum Judentum1). »Aus Eifer für die Wahrheit und zur Erfüllung des göttlichen Gesetzes in seiner Vollkommenheit sind diese Thesen aufgestellt worden«2), diesen gäbe geflossen ist, scheint die auf der Amsterdamer Universitätsbibliothek vorhandene Abschrift des »Exemplar« zu sein, s. ZfhB. a. a. O. Die im Besitze des Hamburger Pastors Müller gewesene Abschrift ist verloren gegangen. Die eine von ihm daraus angeführte Stelle (Judaismus, S. 72) bietet nur ganz unbedeutende Abweichungen von den! gedruckten Texte. Da die Handschrift da Costas — nach seiner uns erhaltenen eigenhändigen Namensunterschrift zu schließen — eine sehr deutliche gewesen ist, war eine korrekte Abschrift leicht anzufertigen. Der uns vorliegende Text scheint nahezu fehlerfrei. Nur S. 85, Z. 13 muß es st. »Die igitur* sinngemäß heißen »Dico igitur«, wie S. 83, Z. g. x) Siehe Ex. 73: Itaque non potui me continere, itno gratam rem Deo me factmum putavi, si libere Legem defenderem. 2) Siehe מגן .וצנה, s. t a, z. 7:לקנאת האמת וקיום תורת ה׳ בחמימותה געשו הנחות האלה, vgl. Ex. S. 73: Si vero Lex observanda erat pure etc.