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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 440

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 440 (sequence 19)
Language
German
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440 Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. scheinbar »unlösbaren« Widerspruch eingehen, daß nämlich in der Kohlerschen Ausführung »einerseits von einer Entwicklung des Rechtsgefühls«, andererseits von den gleichsam in stetiger Ent- Wicklung begriffenen »guten Sitten«, also im Wesen doch von Postulaten die Rede sei, welche .... nicht dem Rechtsgebiete angehören«. Steinbach (S. 85) gibt indessen selbst eine Lösung dieses Widerspruchs, »da für die Fortbildung des Rechtes« der ethische Standpunkt, das Seinsollende, entscheidend ist und als die allererste Voraussetzung sich erweist, daß ihr Inhalt vorerst als Teil der sittlichen Ordnung Anerkennung gefunden hat». In dieser Bemerkung spiegelt sich, wie ich glaube, der Geist der Thora in einer Reinheit und Bestimmtheit, die auf keine andere Weise hätte besser ausgedrückt werden können. Die Thora zieht keine scharfe Scheidungslinie zwischen Recht und Moral, weil es ihr vielmehr darum zu tun war, auf die zwischen beiden bestehenden Zusammenhänge und Übergänge hinzuführen, und es ist das Verdienst des mosaisch-rabbinischen Rechtssystems, diese Anleitung verstanden, verfolgt und verwertet zu haben. ־ Ich komme nun auf meine obige Bemerkung zurück, daß die Hypothese, ein jüdischer Richter hätte im »Kaufmann von Venedig« zu Gericht gesessen, nicht ganz aus der Luft gegriffen sei. Mit dieser Bemerkung hat es folgende Bewandtnis. Zur Zeit Shakespeares lebte in Venedig der Thoragelehrte R. Asarjäh Figo, dessen ich oben gedacht habe, und es ist nicht unmöglich, daß gerade damals, als jener im »Kaufmann von Venedig« den jüdischen Wucherer an den Pranger stellte, dieser, auch in Venedig, dasselbe tat. Dasselbe tat? Freilich nicht in einem Bühnenstück mit vorgetäuschten Situationen, sondern in greifbarer Wirklichkeit, zudem auch nicht spottweise, sondern in einer Predigt, von der schon oben die Rede war, deren Inhalt, soweit er hier in Betracht kommt, ich nunmehr skizzieren muß. Der Prediger beklagt es tief, daß in der jüdischen Gemeinde zu Venedig die Sünde des Wuchers — natürlich ist im Sinne der Thora jedwede, auch die geringste Verzinsung eines Darlehens als Wucher zu verstehen — sich sehr verbreitet habe und garnicht mehr als Sünde angesehen

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