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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 438

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 438 (sequence 17)
Language
German
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43S Moralische Rechtseinschränk. im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem► beim Anblick des Stückes es glaubhaft zu finden, daß jemals, in. den entlegensten Zeiten, ich will nicht sagen ein Jude, sondern überhaupt ein Mensch so borniert war, mit diesem Papier in der Hand pathetisch auszurufen: »J stay here on my bond«. Es ist schwer, sich bei diesem Ausruf das Lachen zu verhalten. Man kann sich in die Zeit der Menschenopfer hineindenken, aber nicht sich vorstellen, daß zu irgend einer Zeit irgend ein Gericht die Ausschneidung eines Pfundes Fleisch aus dem Leibe eines lebenden Menschen ernst genommen hätte, und zwar weil der Vorgang, wie auch Köhler zugesteht, so roh, ich füge aber hinzu so ekelhaft und abstoßend ist, daß er deshalb undenkbar ist. Die ganze Geschichte war ohne Zweifel von Haus aus die Erfindung eines Spaßvogels, die Eingebung eines Lustigmachers, eine Spottgeschichte, wie dergleichen zahlreiche durch die Literaturen aller Völker laufen. Es kommt bei diesen Geschichten garnicht darauf an, ob die geschilderten Zustände und Vorgänge möglich, oder ob, wie hier, die Gründe stichhaltig oder Scheingründe sind, denn der eigentliche Zweck solcher Geschichten war, die Leute zum Lachen,, oder zum Auslachen desjenigen zu bewegen, auf den sie gemünzt waren. Eine solche Spottgeschichte fand Shakespeare vor, und es handelte sich für ihn darum, da sie vielleicht schon ־ abgeblaßt war, sie aufzufrischen, um sie als wirklichen Vorgang auf die Bühne zu bringen. Dazu war aber nichts geeigneter, als der Jude. Ich sage der Jude, denn der Typus war das Wirksame. Ich kann deshalb die Scheingründe des »weisen Daniel« nicht so auffassen, wie es Köhler tut, als ob sich ein geheimnisvolles Stadium der Rechtsentwicklung dahinter verbergen würde. Die Scheingründe sind wohlerwogene Absicht, denn als bloße und ersiehtliehe Scheingründe mußten sie die Verspottung des Juden umso wirksamer machen, da der jude auch ohne ernsten Grund — oder ®ab es einen? — die beliebteste Spottfigur und der Gegenstand der Verachtung Aller war1). Doch bleiben wir bei dem Problem,!) Ich will nicht unterlassen, hier anzumerken, daß Graetz, dessen Andenken diese Arbeit gewidmet ist, selbst eine Abhandiung über Shylock veröffentlicht hat, zwar nicht über das juristische

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