Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 436 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829881-2829886-2894268--42968-2894395- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
436 Moralische Rechisemschränk. im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem eitelt, daß er um sein Recht betrogen werde, daß es ein elender Winkelzug, ein kläglicher Rabulistenkniff sei, dem Manne, dem bereits das Recht zugesprochen sei, vom lebenden Körper ein Pfund Fleisch auszuschneiden, das damit notwendig verbundene Vergießen des Blutes zu versagen, oder ihm zu verbieten, auch weniger als ein Pfund zu nehmen«. Über Köhlers Ansicht sagt Steinbach (das.) Folgendes: »Er gibt zwar zu, daß die Begründuug des von Portia gesprochenen Urteils einer Prüfung vom juristischen Standpunkte nicht Stand halte, »denn es ist ein unverbrüchlicher Rechtsgrundsatz, daß, wer dem Anderen ein Recht zu etwas gewährt, ihm damit auch das Recht zu allem dem gewährt, was unumgänglich nötig ist, um dieses Etwas zu realisieren,« aber er meint, daß wenn uns unser innerstes Gefühl lehre, daß die ge• troffene Entscheidung nichtsdestoweniger richtig ist, so müsse bei der Jheringschen Betrachtung ein Punkt außer Ansatz geblieben, ein rechtlicher Faktor übersehen worden sein und das sei wirklich der Fall. »Der übersehene Faktor ist das Rechtsbewußtsein des Richters, der im Richter lebende Rechisinstinkt, der sich noch nicht zur vollständig klaren Erkenntnis hinaufgearbeitet hat und sich daher hinter den Scheingründen des weisen Daniel verbirgt► Die R&hts^twicldung zur Zeit des Kaufmanns von Venedig istnämlieh Bereits in das Stadium eingerückt, in welchem der Shylocksche Schein nicht mehr bloß der Moral und dem Anstandsgefühle, sondern dem Rechtssinn und dem Gerechtigkeitsgefühle widerspricht, das Fleischpfand gilt bereits dem richterlichen Rechtsgefühl als etwas rohes, als etwas außerhalb des gesitteten Rechtes stehendes, das mithin nicht mehr als Rechtens erkannt werden kann« .... »So gelangt Köhler zu folgenden Schlußsätzen: »Dieses das ganze Herz durchglühende Rechtsbewußtsein ist es, welches die Ent- Scheidung des weisen Daniel lenkt. Seine Zeit ist bereits zu dem instinktiven Bewußtsein gelangt, daß einem derartigen Schuldschein keine Folge gegeben werden darf, aber es ist ihr noch nicht gelungen, für dieses Bewußtsein den entsprechenden gedankenmäßigen Ausdruck zu finden; es ist eine mächtige Gefühlswallung, welche aber noch nicht in ihre Gedankenelemente zerlegt und