Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 435 (sequence 14)
- Language
- German
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Moralische Rechtseinschränk. im masaisch-rabbinisch. Rechtssystem. 430 Gleichstellung des Thorageiehrten mit dem Propheten der Geber in der, wie es üblich gewesen zu sein scheint, persönlichen Übergabe des Geschenkes eine religiöse Befriedigung fand, und eine Ablehnung beschämend gewesen wäre. Die Annahme des Geschenkes seitens der Thoragelehrten gewinnt also ein anderes Ansehen, als die Annahme von Entgelt, namentlich von Privatpersonen, seitens des öffentlichen Lehrers, die unserer heutigen Rechtsanschauung widerspricht. Es gab indessen auch Thoragelehrte, die grundsätzlich keine »Geschenke« annahmen, und es wird von einem solchen erzählt (Megilla 28a), daß er selbst ein Geschenk des Fürstenhauses zurückwies und ihm sagen ließ: »Wollt ihr nicht, daß ich leben bleibe?« Es heißt nämlich Spr. Sal. 15,27: »Wer Geschenke haßt;, bleibt leben.« Damit gehe ich zu der Frage über, wie es sich mit dem Honorar für dem Einzelnen auf dessen Wunsch verrichtete Funktionen verhalte, auf welches sogar der Rabbiner in den meisten Fällen in seinem Anstellungsdekrete angewiesen wird. In diesem Punkte dürfte der von Steinbach (S. 56, 60) zitierte Ausspruch Ulpian’s der Anschauung des mosaisch-rabbinischen Rechtssystems vollkommen entsprechen: Quaedam enim res, tametsi honeste accipiantur, inhoneste tarnen petuntur. Es verträgt sich zwar mit der Ehrbarkeit, gewisse Dinge anzunehmen, nicht aber, sie zu fordern«. Damit beende ich diesen Teil meiner Untersuchung und wende mich einem mehr literaturgeschichtlichen Gegenstände zu, an dem sich jedoch die Einschränkung des Rechtserwerbs und der Rechtsausübung durch die Moral oder die »guten Sitten« weiter entwickeln läßt, dessen Betrachtung überdies vom Standpunkt des Judentums mehrfaches Interesse darbietet »Es handelt sich« — wie Steinbach (S. 78) sagt— »um das berühmte juristische Problem in Shakespeares« Kaufmann von Venedig«. III. Steinbach (S. 78 ff.) führt die verschiedenen Meinungen Jherings und Köhlers über dieses Problem an, von denen der erstere sagt, »daß das Recht Shyiocks durch schnöden Witz ver-