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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 433

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 433 (sequence 12)
Language
German
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Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. 433 einwärts des Gesetzes gelegenen Verpflichtung als maßgebend bezeichnet wurde, abschließend zusammenfasse, so werde ich wohl nicht auf Widerstand stoßen mit der Behauptung, daß in allen diesen Fällen ohne Weiteres statt des erwähnten Grundsatzes die »guten Sitten« eingesetzt werden können. Es waren die »guten Sitten«, die Rab Papa bestimmten, den Feldkauf rückgängig zu machen, die den Vater des R. Samuel veranlaßten, die gefundenen Esel zurückzugeben, die R. Chija bewogen, den schlechten Dinar mit einem guten zu vertauschen, und ebenso den R. Ismael, sich von der Hilfeleistung nicht durch das Gesetz entbinden zu lassen. Bezüglich des letzterwähnten Falles, der Entscheidung Rab’s, ist dies schon gesagt worden. Schon daß diese gegenseitige Stellvertretung der beiden Motive glatt und ohne Schwierigkeit vorgenommen werden kann, beweist, daß sie sich bloß im Ausdruck, nicht dem Sinne nach, von einander unterscheiden. Ich folge nun Steinbach in seiner ferneren Behandlung der Tragweite der »guten Sitten«, wonach es diesen »widersprechend erachtet wird, wenn jemand, der nach seinem Stande die ihm obliegende Tätigkeit!11 berufsmäßiger Weise auszuüben hat, seinem Erwerbsbetriebe einen zu weiten Spielraum gewährt«. (S. 62) Demgemäß sollen »Beamte, Offiziere, öffentliche Lehrer nach heutiger Rechtsanschauung für ihre beruf liehe Tätigkeit, außer der ihnen gebührenden standesgemäßen Sustentation, kein Entgelt erhalten, also namentlich von den Privatpersonen, mit welchen sie durch ihre amtliche Tätigkeit in Berührung kommen, kein Entgelt annehmen und selbstverständlich noch viel weniger ein solches fordern«. (S. 63). Steinbach hatte schon vorher (S. 55 ff.) in einer bis auf Sokrates, Plato, Aristoteles zurückgehenden Ausführung davon gehandelt, daß im Altertum die Annahme von Bezahlung für die Lehre der sog. »freien Wissenschaften« für unehrenhaft, ja »schändlich« angesehen wurde. In dieser Hinsicht nahm das mosaiscli-rabbinische Rechts- System denselben Standpunkt ein. Freilich handelt es sich hier bloß um die religiöse Wissenschaft oder die Wissenschaft der Religion, der Thora, aber dies begründet keinen erheblichen Monatsschrift, 61. Jahrgang. 29

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