Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 432 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829881-2829886-2894268--42964-2894391- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
432 Moralische Rechtseinschränk, im nmsaisch-rabbiriisch. Rechtssystem. ist. Ich lasse diesen Punkt auf sich beruhen und will hier, umeine weitere Berührung' der modernen Gesetzgebung mit dem mosaisch-rabbinischen Rechtssystem nachzuweisen, den von Steinbach S. 37 zitierter! Paragraphen der deutschen Zivilprozeßordnung anführen, welcher lautet: »Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausräte gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu dem Werte außer allem Verhältnisse steht«. Nun findet sich bereits in der Thora (5. B. Mos. 24, 6) das Verbot, bei dem Schuldner eine gerichtliche Pfändung der beiden Mühlsteine vornehmen zu lassen, der Talmud aber (B. mez.!"15 a) dehnt dieses Verbot sinngemäß auf alle zur Bereitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Gegenstände aus, wobei sogar der größere oder geringere Betrag des Erlöses ganz aus dem Spiele bleibt. Es kommt mir aber nicht sowohl auf die Übereinstimnumg der gesetzlichen Verordnungen, die sich aus der Gleichartigkeit der Verhältnisse erklärt, als vielmehr auf die Übereinstimmung der Motive an, die diesen Verordnungen zu Grunde liegen. Die Begründung des zitierten Paragraphen der deutschen Zivilprozeßordnung weist darauf hin, daß das »Vollstreckungsverfahren nur eine zwecklose Verschleuderung der Gegenstände zur Folge hat, durch welche die Lage des Gläubigers nur wenig gebessert, die Lage des Schuldners aber schwer geschädigt wird«. Daß nun diese wirtschaftliche Rücksicht auch in der Thora, wie im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem maßgebend ist, kann keine Frage sein. Das Volkwirtschaftssystem der Thora ist mehr darauf angelegt, den im Falle begriffenen Schuldner vor dem völligen Sturze zu bewahren, als dem bereits am Boden liegenden aufzuhelfen. Der Talmud, der sich dieses System natürlich zu eigen gemacht hat, begründet es mit folgendem Gleichnis: »Den beladenen Esel, der ins Wanken gerät, kann eine einzige Person aufrichten, dem gefallenen werden nicht fünf auf die Beine helfen« (Sifra zu 3. B. Mos. 25. 35). Wenn ich nun alle bisher aus dem Talmud herangezogenen Fälle, in denen der Grundsatz von der