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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 429

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 429 (sequence 8)
Language
German
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Moralische Rechtsein schränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. 42# IL Steinbach geht von der Ungültigkeit des unmoralischen Verträges (pactum contra bonos mores, pactum turpe) und überhaupt des unmoralischen Rechtsgeschäftes aus und widmet diesem au9 dem römischen Recht in alle modernen Gesetzgebungen übergegangenen Rechtsgruiidsatz sehr erschöpfende, den eigentlichen Kern seiner Schrift bildende Ausführungen. Schon der Wortlaut weckt die richtige Vermutung, daß der Begriff der »guten Sitten« viel umfassender und vieseitiger ist, ais der der Sittlichkeit, wovon bisher die Rede war, und dies ist wohl auch der Grund dafür, daß er, soviel ich sehe, in den Gesetzgebungen nicht definiert ist und wohl auch nicht in den engen Rahmen einer Definition eingespannt werden kann. Er ist Sache des gesunden Menschen- ״Verstandes, und seine Anwendung kann deshalb der Macht- Vollkommenheit und dem Ermessen des Richters anheimgegeben werden. Es kann nun keine Frage sein, daß auch dieser Begriff in dem mehrerwähnten Grundsatz des mosaisch-rabbinisch en Rechts- Systems enthalten ist, denn dieser ist gerade so umfassend und vielseitig wie jener Begriff. Ich bin sogar der Meinung, daß der Einfluß auf die Verfeinerung der menschlichen Sitten, den die Thora unmittelbar oder mittelbar ausgeübt hat, dazu beigetragen hat, dem Moment der »guten Sitten«, mag der Ausdruck auch aus dem römischen Rechte stammen, zu seiner Anerkennung und seinem Gewichte in der allgemeinen Reshtspflege zu verhelfen. Ich zitiere hier die Bemerkung eines anderen Autors, die Steinbach S. 22 anführt und als »zutreffend« bezeichnet: »Daß überhaupt die Ausübung eines durch Vertrag erworbenen Rechtes eine unmoralische Handlung des Berechtigten sein kann, läßt sich ohne viel Phantasie vorstellen. Man denke nur an die Abforderung des Darlehens von der bedrängten Witwe, oder an die Lohn Verkürzung des armen Arbeiters, dem ein Fehler an der Arbeit passiert ist«. Mit dieser Bemerkung stellt uns der Verfasser unversehens auf jüdischen Rechtsboden, obwohl er selbst ohne Zweifel keine Ahnung davon hat, daß er sich darauf befinde.

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