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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 426

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 426 (sequence 5)
Language
German
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426 Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem, satzes durch die Thora den starken Einfluß, den derselbe auf die Entwicklung des jüdischen Rechtslebens ausgeübt hat. In noch höherem Grade bestätigen dies die ausdrücklich von dieser Formel handelnden lalmudischen Angaben, die ich nunmehr mitteilen will, damit man einen Begriff von ihrer Tragweite und ihrem Geltungsbereich erhalte. So wird Berach. 7 a gesagt, daß Gott selbst bete, und zwar lautet sein Gebet: »Möge es mir gefallen, daß mein Erbarmen meinen Zorn unterdrücke, und daß ich beim Gericht über meine Kinder in das »einwärts des Gesetzes« liegende Verfahren für sie eintrete«1). Sieht man von der mystisch-anthropopathischen Einkleidung des Ausspruches ab, so wird man die Meinung des Autors dahin zu verstehen haben, daß selbst Gott, obwohl er genau wisse, was Rechtens ist, dennoch in dessen Ausübung an der »einwärts« gelegenen Schranke Halt mache und sich in diesem Verfahren durch ein Selbstgespräch bestärke. Dies zur Nachahmung für den Menschen! Inwiefern der Grundsatz der moralischen Rechtsbeschränkung die Handlungsweise des Menschen bestimmen solle, wird durch vereinzelte Züge aus dem Leben hervorragender Lehrer exemplifiziert. Rab. Papa machte einen Feldkauf, den der Verkäufer in der Meinung, er wer de des Erlöses bedürfen, abgeschlossen hatte, rückgängig, nachdem sich die Meinung des Verkäufers als irrig herausgestellt hatte. Der genannte Lehrer war zu dem Verzicht gesetzlich nicht verpflichtet, aber er hielt sich an die moralische Schranke oder an die genug־ sam erwähnte Maxime, mit deren wörtlicher Anführung ich von nun an den Leser und mich nicht mehr bemühen will (Ketubb. 97a.) Von dem Vater des Samuel wird (Bab. mez. 24 b) berichtet, daß er in der Wüste verlaufene Esel, die er gefunden und ein volles Jahr gehalten und verpflegt hatte, den sich jetzt meldenden nacnweisliehen Eigentümern 2urückgab. Er war dazu nicht durch das Gesetz verpflichtet, denn nach Ablauf der erwähnten Frist hatten die Eigentümer nur den Geldeswert der Esel gesetzlich zu fordern, aber der Genannte handelte nach der mehrerwähnten Maxime. ואכנס לחם לפנים משורת חרץ ף

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