Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 425 (sequence 4)
- Language
- German
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«Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. 425 daß es nur dem feinsten und ausgebildetsten Rechtsgefühl möglieh war, sich mit einem solchen außerhalb der menschlichen Rechtssphäre liegenden Problem zu beschäftigen, um damit darzutun, daß selbst ein solches des Rechtsschutzes, freilich nur von Seiten ' des allerhöchsten Richters nicht entbehre. Um wieviel mehr mußte der irdische Richter seinen Rechtsschutz auf jede sittliche, wenn auch »einwärts« des Gesetzes liegende Forderung ausdehnen und dadurch die Erhebung des Sittengesetzes vorbereiten oder selbst durchführen. Daß die Rabbinen diesen Grundsatz als bereits der Thora immanent erachten, wird durch die Tatsache bewiesen, daß sie ihn daraus ableiten. Dies ist zwar die allgemeine Regel rabbinischer Forschung; hier ist jedoch zu beachten, daß es sich um eine ausgeprägte Formel handelt, die nicht hätte entstehen und Wurzel fassen können, wenn dabei nicht eine al& ,hergebrachte Tradition behilflich gewesen wäre. Schon in einem der ältesten Midraschim, der Mechüta, wird die Stelle 2. B. Mos. 18,20 (merkwürdigerweise handelt es sich hier nicht um ein Gotteswort, sondern um einen, von einem Heiden, jithro, seinem Schwiegersöhne Moses erteilten Rat) »Mache ihnen kund .... die Tat, die sie tun sollen« folgendermaßen erklärt: »Die Tat — damit ist die Gesetzesnorm1) gemeint, die sie tun sollen — darunter ist die »einwärts« davon liegende2), also moralische, sittliehe Verpflichtung zu verstehen.« Man muß die uns zuweilen fremdartig anmutende rabbinische Interpretationsweise — auch die Etymologie Philo's und selbt Platos erscheint uns so — in Betracht ziehen, um die Auslegung mit dem Text zu vereinbaren. Wahrscheinlich hat der Autor sagen wollen, daß der Text zwar das Gesetz, indem er dieses schlechthin die »Tat« nennt, als das absolute Geltende bezeichnet, zugleich aber andeutet, daß die Handlungsweise, das Tun der Menschen durch das »einwärts« davon liegende, wenn auch noch nicht mit Rechtsautorität bekleidete Sittengesetz bestimmt werden muß. Wie dem auch sein mag, so beweist jedenfalls die Fundamentierung dieses Grund- שורת הדין (1 לפנים משוררל הדין(*