Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 424 (sequence 3)
- Language
- German
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424־ Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. keinen Anstoß vorlegen, und du sollst dich fürchten vor deinem Gotte, ich der Ewige«. Es kann nun keine Frage sein, daß hier ein gesetzliches Verbot vorliegt, dessen Übertretung auch gegenüber einem Sehenden durch die irdische Gerichtsbarkeit zu ahnden ist. Die Thora hat nur wie in dem ähnlichen Verbot 5. B. Mos. ■27, 18 den Blinden in den Vordergrund gestellt, um dadurch das Verwerfliche und Sträfliche der Tat, sie mag gegen wen immer begangen sein, mehr hervorzuheben. Aber ein anderer Punkt ist auffallend, nämlich die im Nachsatze befindliche Hinweisung auf das göttliche Strafgericht, die sonst bei strafgesetzlichen Be- Stimmungen nicht üblich ist. Dieser Umstand hat die Rabbinen auf die Mutmaßung geführt, daß in diesem Verbot noch ein anderes, gleichsam implicite vorhandenes, oder, um in ihrem Sprachgebrauch zu reden, »einwärts« liegendes, d. h. moralisches, der irdischen Gerichtsbarkeit nicht zugängliches Verbot mit ausgesprochen ist. Seiner Übertretung macht sich beispielsweise der- ’jenige schuldig, der dem Besitzer eines Feldes den Rat erteilt, dasselbe zu verkaufen, der aber dabei von der hinterlistgen Absicht geleitet wird, es nachher selbst an sich zu bringen, oder der einen anderen derartigen wissentlich verderblichen Rat erteilt. Der so Beratene ist hier gleichsam der Blinde, dem der hinterlistige Ratgeber einen Anstoß vorlegt, dieser aber kann von einem Irdischen Richter nicht verfolgt werden, da er mit erheuchelter Unschuld die beste Absicht vorgeben wird und des Gegenteils nicht überwiesen werden kann. Die Rabbinen nennen diesen Rechtsfall eine »Herzenssache«1), womit sie sagen wollen, daß einen solchen Fall nur Gott, der ins Herz sieht, feststeilen und ahnden kann. Wegen einer solchen außerhalb aller irdischen Gerichtsbarkeit liegenden Irreführung und Schädigung eines Blinden ist dem strafgesetzlichen Verbot die Hinweisung auf den göttlichen Strafrichter angeschlossen2). Es handelt sich hier um ein Problem, das uns einen lehrreichen Blick in den Geist und die Methode rabbinischer Rechtsforschung tun läßt, und ich meine, .דבר המסור ללב ף 2) Sifra z. St.; Kiddusch. 32. b.