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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 423

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 423 (sequence 2)
Language
German
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Moralische Rechtseinschränk, im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. 423 I. Im Talmud wie in der zu ihm gehörigen Literatur, das ist in dem auf der Thora beruhenden und ihre genuine Entwicklung umfassenden rabbinischen Schrifttum wird der Grundsatz aufgestellt, daß man beim Rechtserwerb und bei der Rechtsausübung — ich habe diese Ausdrücke aus der Steinbachschen Schrift herübergenommen, sie verstehen sich aber von selbst — sich nicht an die »Rechts- oder Gesetzesnorm«1), sondern an das, was »einwärts«2) derselben hegt, halten solle. Diesem Grundsatz, für den die Formel, nach deren Fassung zu urteilen, schon sehr früh geprägt zu sein scheint, liegt offenbar die Unterscheidung zwischen Recht und Moral, oder Rechtsgesetz und Sittengesetz, aber auch deren bewußter Zusammenhang zu Grunde und er, will besagen, daß das Gesetz in seiner Geltung durch die »einwärts« davon liegende Verpflichtung d. i. die Moral begrenzt oder beschränkt werde. Dieser Grundsatz stellt also genau wie es die Steinbachsche Schrift tut, nur in einer der sinnlichen Anschauung entlehnten Ausdrucksweise, die Moral als Schranke des Rechtserwerbs und der Rechtsausübung auf. Es entsteht nun die Frage: wie sind die Rabbinen zur Aufstellung dieser Maxime gekommen? Ich schicke der Beantwortung dieser Frage eine Bemerkung Ungers voraus, die Steinbach S. 21 zitiert, daß »der Fortschritt in der Erhebung des Sittengesetzes zum Rechtsgetze in der Umkleidung der Forderungen der Sitlichkeit mit einem Rechtsschutze besteht«. Mit diesem »Fortschritt« hat jedoch bereits die Thora den Anfang gemacht, oder sie hat die Anregung dazu gegeben, die Rabbinen aber haben das Verdienst, die Formel dafür geprägt zu haben um der Anregung der Thora zu weiterer Wirsamkeit, d. h. dem Sittengesetz zur Erhebung zum Rechtsgesetze, zu verhelfen. Ich will an einem Beispiele versuchen, den Weg zu skizzieren, den die rabbinische Rechtsforschung zu diesem Zwecke eingeschlagen hat. Im 3. B. Mos. 19, 14 heißt es: »Dem Blinden sollst du .שורת הרץ (1 לפגים משורת הדין ף

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