Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Heinrich Graetz
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 323 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Heinrich Graetz. 323 in keiner Weise mehr zu Recht bestand1). Ebensowenig besaßen :die Judenältesten und die Vorsteherkoliegien irgend eine amtliche Autorität. Ein gesetzliches und anerkanntes Judentum gab es nicht mehr in Preußen. Selbst die einzelnen Gemeinden galten nur noch als »zu gewissen Zwecken erlaubte Privatgesellschaften«, Auch der innere Zusammenhang der Gemeinden, besonders der Großgemeinden, lockerte sich mehr und mehr. Das ehrwürdige Gebäude der altjüdischen Gemeindeverfassung und der hergebrachten Kultuseinrichtungen wurde nur noch durch die in den Gemütern fortlebende Pietät aufrecht erhalten. Dazu kam, daß, entgegen allen sonstigen allgemein anerkannten staatsrechtlichen Grundsätzen, bei der Vergrößerung des Staates die neuaufgenommenen Juden von den Wohltaten des Edikts von 1812, das die jüdischen Einwohner zu preußischen Staatsbürgern gemacht hatte, ausgeschlossen wurden, und zwat; in der Art, daß ihre früheren Beschränkungen beibehalten, ihre früheren Freiheiten aber ihnen entzogen wurden. Bald ergriff die Regierung eine weitere, beiläufig sehr heilsame Maßregel, die dazu bestimmt war, die Einheitlichkeit des bisherigen Unterrichts zu zerstören. Unbekümmert um das heftige Widerstreben der Rabbiner und der Ältesten und um den passiven Widerstand der großen Masse, die am Althergebrachten hing, führte sie den Schulzwang auch für die jüdische Jugend ein und nötigte die Eltern, das Heranwachsende Geschlecht in den gemeinnützigen Kenntnissen, die die Grundlage der allgemeinen Bildung sind, unterweisen zu lassen. Freudige Unterstützung und tatkräftige Förderung fand die neue Anordnung nur bei der anfangs geringen, aber täglich wachsenden Schar, die den Anschauungen Mendelssohns hier zu Lande folgte. Immerhin wuchs mit .er- ■staunlicher Schnelligkeit in dem neuen Geschlecht die Fähigkeit, die hochdeutsche Sprache in Wort und Schrift gewandt zu handhaben2). l) Vgl. Brann, die schlesische Judeiiheit vor und nach dem Edikt vom 11. März 1812 (Wissenschaft!. Beilage zum Jahresbericht des jüdisch-theologischen Seminars für das Jahr 1913), S. 25fi 2) Seit 1824 -bestand die Regierung auf Einrichtung jüdischer Volksn*