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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 3 · p. Seite 281

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Vertreibung der Juden aus Rothenburg o./Tauber 1519/20
Date
1917-01-01
Page
Seite 281 (sequence 19)
Language
German
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IRI
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Zur Geschichte der Vertreibung der Juden a. Rothenburg o/T. 281 unbeladen sein wollen«1) Trotzdem ist der Rat bereit, um Öringers Fürsprecher, dem Ritter Kunz von Rosenberg gefällig zu sein, seine Untertanen ihm vor seinem Gericht zu Ohrenbach (2 Stunden von der Stadt) zum Recht zu stellen und ihm dazu freies Geleit zu gewähren. Auch dem Juden Joss, der behauptete, der alte Bürgermeister Kumpf schulde ihm noch 3 Ort eines Guldens am Kauf eines Bettes wurde am 27. Juni 1122 gestattet, seinen Anwalt zum Austrag der Sache herzusenden, Kumpf behauptete allerdings, niemals mit ihm oder einem anderen Juden Geschäfte abgeschlossen zu haben2). Trotz der strengen Sperre gelang es übrigens im Mai 1520 noch einem Juden den »Zoll zu verreiten« und in die Stadt zu kommen3), er gab sich auch beim Torwart für einen Christen aus; doch hatte dieser Verdacht geschöpft, folgte ihm nach und ließ ihn festnehmen; er gab an, sein Vater sei aus Donauwörth ansässig, er selbst sei von Schweinfurt unterwegs mit Briefen nach Venedig; da seine Angaben nicht ganz glaubwürdig erschienen, wurde er einstweilen in Haft genommen und Erkundigungen über ihn eingezogen. Als während seiner An- Wesenheit ein Brand in der Stadt ausbrach, vermutete man sogar, er habe heimliche Helfer, die das Feuer angelegt hätten. Über das weitere Schicksal des Mannes war nichts zu finden. Fortan blieb die Stadt den Juden verschlossen, die Stimmung, die gegen sie herrschte, kennzeichnet deutlich ein Verslein aus dem Jahre 1742, das die Schuld der Austreibung völlig ihnen zumißt: »Als die Juden wieder schelmisch, mußten sie nochmals hinauß Und nunmehro kriegt kein Einziger wieder in der Stadt ein Hauß.« Für Handel und Wandel waren sie allerdings doch nicht ganz zu entbehren; im Jahre 1659 vergönnte man ihnen ln der Stadt während der Messe zu kaufen und zu handeln; doch durften sie nicht öffentlich »auslegen«, sondern nur in einer Wirtschaft. 1) Der Eid ist gedruckt bei Breßlau a. a. O. S. 6. 2) 55* f. 2S9. 3) 651 f. 26; f 29; f. 31.

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