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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1916-01-01 · Heft 6 · p. Seite 431

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
60 (1916)
Issue
Heft 6
Article
Die talmudische Literatur der letzten Jahre
Date
1916-01-01
Page
Seite 431 (sequence 5)
Language
German
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Die talmudische Literatur der letzten Jahre. 431 ebensowenig verhängt und proklamiert zu werden wie die Karethstrafe und die Lynchung1). Unser Verfasser aber hat unbewußt eine moderne juristische Anschauung, in der auch das dem talmudischen Recht fremde Gesetz der Verjährung2) seinen Ursprung hat: quod non est in actis non est in mundo, in das talmudische Recht hineingetragen. Die dogmatische Behandlung, die nach einigen juristischen Autoritäten nur bei einem Gesetz von praktischer Geltung wissenschaftlich zulässig ist, was aber beim talmudischen Recht nicht der Fall ist, rechtfertigt der Verfasser in folgender Weise: »Der Talmud wird in seinem weitaus größten Teile nicht aus theoretischen, sondern aus rein religiösen Gründen studiert und gepflegt, somit wenn nicht der Praxis dienend, so auch nicht aus rein historischen Gründen bearbeitet, sondern weiter entwickelt und vervollständigt, als wäre er praktisch anwendbar.« Dies ist zutreffend, besonders mit Rücksicht auf die eigentlichen Stätten des Talmudstudiums, im Osten und im Westen. Steinbergs Arbeit darf als ein interessanter Beitrag zur juristisch-wissenschaftlichen Bearbeitung des talmudischen Rechtes bezeichnet werden. Als ein interessanter Beitrag zur juristischen Erforschung Berichtigung zu Köhlers Darstellung, fehlt in Steinbergs Literatur- Verzeichnis. x) In drei Fällen, bei Ertappen in flagranti, Sanhedr, 81b, §2b. Ist die Lynchung nicht erfolgt, so hat das Gericht mit diesen Delikten nichts zu tun, die Bestrafung für sie wird der himmlischen Gerechtigkeit. überlassen. Die himmlische Gerechtigkeit aber bedarf keiner Zeugen und keiner Verwarnung, um die Wirklichkeit der Handlung mit Wissen und Kennen der Rechts Widrigkeit zu konstatieren. Daher ist in den Fällen von מיתה בידי שפים und כרת die Verwarnung nicht nötig. Vgl. Makkoth 13 b, Sanhedr. 81b. Schon daraus folgt, daß eine Proklamierung der Strafwürdigkeit seitens des Gerichtes ausgeschlossen ist. Es gibt freilich auch Fälle von כרת und מיתה בידי שמים/ bei denen das Gericht eingreift, dies geschieht aber nur, um die Geißelstrafe zu verhängen. Vgl. Mischneh Torah, Sanhedrin, XIX 1—2. 2) Vgl. Aptowitzer, Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechts, Monatsschrift 1908, S. 197.

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