Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 60 (1916)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Wesen und Mission des Judentums
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 421 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Wesen und Mission des Judentums. 421 die Ungerechtigkeit gewachsen ist, so zeigt sich doch an den vielen Stellen des Rechtslebens, die von den sozialen Kämpfen nicht berührt werden, eine ungestört wuchernde Ungerechtigkeit. Ich meine vor allem die vielfachen Fragen des alltäglichen Rechtslebens, die bald diese, bald jene Interessentengruppe betreffen nnd deshalb als Interessen bestimmter einzelner Wirtschaftsgruppen sich entweder nicht darstellen oder doch noch nicht erkannt worden sind. Weil diese Fragen der Fürsorge der Wirtschafts־ gruppen ermangeln, ermangeln sie auch der Fürsorge der Oerechtigkeit. Es entsteht hier eine erstaunliche Unfähigkeit der Gesetze und Gerichte zur Bekämpfung von Ungerechtigkeiten, die täglich ihre Erscheinungsform wechseln und das Rechtsleben überwuchern. Die Gesetze, die als bloßer Ausdruck des Ergehnisses der sozialen Kämpfe aufgefaßt werden, und die dieser Geistesrichtung dienenden Gerichte ermangeln aller Kraft zur Beherrschung der Ungerechtigkeit auf diesen Gebieten. Ich muß es mir versagen, diesen hier behaupteten Mißstand unseres Rechtslebens ausführlich mit Beispielen zu belegen. Im wesentlichen handelt es sich um das große und wichtige Gebiet des Kreditrechts, das geradezu als eine Wüste innerhalb unseres Rechtslebens bezeichnet werden kann, und in welchem Unklarheit und Hilflosigkeit herrscht, deren Behebung teils gar nicht ernstlich erwogen, teils nur mit schwachen Kräften versucht wird. Nur wenige Beispiele mögen genügen: Das Vermögen des Schuldners, das dem Zugriff des Gläubigers dienen sollte, ist in seinen Bestandteilen leicht verschleppbar und nach dem Umfang seines Bestandes unbestimmt und durch bloße Formalitäten zu verändern. Die Auskunftspflicht des Schuldners an den Gläubiger über das Vermögen ist gering. Das gemeinsame Wirtschaften der Ehegatten bildet eine stete Quelle der Unklarheit und Unsicherheit für den Gläubiger. Durch Erwähnung des maßlosen Verfügungsrechts des Schuldners gegenüber dem Hypothekengläubiger 1), der Ungleichheiten des Steuerrechts, und vieler anderer Rechtsgebiete ließe sich diese Aufzählung leicht vermehren. L) jetzt zum Teil abgeändert.