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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1916-01-01 · Heft 4 · p. Seite 297

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
60 (1916)
Issue
Heft 4
Article
Ein jüdisches Testament aus dem Jahre 1470
Date
1916-01-01
Page
Seite 297 (sequence 3)
Language
German
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Ein jüdisches Testament aus dem Jahre 1470. 297 Als fromme Jüdin gedenkt Ryke auch des alttestamentarischen Gebotes, den Zehnten vom Besitz den Armen zu hinterlassen. Auffallend erscheint aber hierbei die Bestimmung, daß der Zehnte zur Beherbergung und Beköstigung aller Fremden, auch der Reichen, verwendet werden sollte. Wenn sie auch den drei Vormündern unbeschränkte Voll־ -macht über die Verwaltung des Erbes erteilte, so hatten diese doch alljährlich immer am gleichen Datum eine Vermögensbilanz aufzustellen und sie einem Verwandten des Mündels, dem Isaak von Gehingen (Giengen in Württemberg, im Jagstkreis) zu übergeben. Ryke gedenkt auch des Falles, daß ihr Enkel Isaak vor ihr sterben könnte; alsdann soll der erwähnte Isaak zu Gehingen Hab und Gut erben. Wenn etwa das Testament von diesem oder anderen Verwandten, angefochten würde, so erhielten die Vormünder das Recht, die daraus erwachsenden Prozeßkosten ,aus dem Erbgut zu bestreiten. 1773 ist Ryke gestorben. Von dem Vorbehalt, in ihrem Testament eine Änderung zu treffen, hat sie keinen Gebrauch gemacht Was sie besorgt hatte, ist in der Tat eingetroffen, ein Erbschaftsstreit. Sie hatte nämlich mit einigen Verwandten uns unbekannte schriftliche Vereinbarungen getroffen, auf die gestützt eine gewisse Pewrlin (Bäuerlin) aus Kadolzburg in Mittelfranken nach Rykes Tode den Vormund Simon um Herausgabe ihres Erbteils beim Frankfurter Rat verklagte. Kein Geringerer als der Kurfürst Albrecht von Brandenburg, zugleich Herr der fränkisehen Besitzungen Ansbach und Bayreuth, schrieb in ihrer Sache nach Frankfurt, daß der Rat einstweilen, bis zum endgültigen Austrag des Streites das Erbe mit Beschlag belegen sollte. Der Hochmeister Simon sah der Entscheidung des Frankfurter Schöffengerichtes ruhig entgegen, da er von der Hinfälligkeit der An- Sprüche Pewrlins überzeugt war. Über den Ausgang des Streites findet sich nichts im Frankfurter Archiv1). Nur vier Jahre lang nach Rykes Tod hat Simon seines Amtes als Vormund gewaltet, 1477 ist er gestorben. ג) S. sein Schreiben im Frankfurter Archiv Untergen. E. 56, E. 21.

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