Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 60 (1916)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 14)
- Language
- German
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276 Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur. des Geschickes für unsere Vorfahren eine sehr traurige und verhängnisvolle Bedeutung erlangte. Das ganze jüdische Mittelalter sieht im Zeichen rechtlich materieller Haftbarm ach ung der Gesamtheit für den Einzelnen, des einen für den anderen. Nicht nur für angebliche oder wirkliche Verfehlungen ihrer Mitglieder,, auch für die pünktliche Ablieferung der Steuern und verschiedenen Abgaben wurden die Gemeinden selbst haftbar gemacht — ein Gesetz, das z. B. in Preußen erst 1801 durch Friedrich Wilhelm HI außer Wirksamkeit gesetzt wurde1). Man argumentierte: Da die Juden sich als solidarisch fühlen und betrachten, so sollen sie auch den Fürsten und Herren gegenüber als Einheit angesehen werden, »Es bringt den Juden Gefahr, sich ihrer Glaubensgenossen anzunehmen, da ohnehin die Christen sagen, die Juden halten zusammen und lassen einer nichts auf den anderen kommen2).« Das ganze Steuer- und Bedrückungssystem, das man gegen sie in Anwendung brachte, beruht auf solchen oder ähnlichen Vor- Stellungen. Wenn man so sagen darf, stehen unsere Vorfahren in dieser traurigsten Epoche ihres Daseins in einem korrealen Schuldverhältnis als Schuldner der Fürsten und städtischen Behörden und zugleich als Bürgen für ihre Brüder und Genossen. Der jüdische Steuerpächter גבאי המלך und der »in jüdischen Künsten bewährte Judenmeister«, wie er in den Urkunden des deutschen Mittelalters genannt wird, sind eigentlich nichts anderes als Bürgen, die für die klaglose Einiieferung der Judensteuern die Haftung übernehmen3). Sie sind aber zugleich Schuldner, indem sie die Summe dieser Steuern im voraus zu entrichten verpflichtet waren, wofür sie sich dann bei ihren Qlaubensbrüdern schadlos halten, und wie es bei Steuereinnehmern gewöhnlich geschiebt, auch sehr mißliebig machen mußten. Diese Art der Steuereintreibung ist schon für die babylonischen Gemeinden 1J vgl. Philippsohn, Neueste Gesch. d. jüd. Volkes, Bd. 1, S. 46. 2) vgl. Güdemann, Gesch. d. Erz. und Kultur d. Juden in Deutschland, II, S. 148. 3) vgl. Stobbe, die Juden in Deutschland während des Mittelalters, S. 146.