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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1916-01-01 · Heft 3 · p. Seite 220

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
60 (1916)
Issue
Heft 3
Article
Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur
Date
1916-01-01
Page
Seite 220 (sequence 8)
Language
German
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220 Oie Bürgschaft als Motiv in der jüdischdn Literatur. 603550 Israeliten zugegen waren und sich solidarisch als Bürgen verpflichtet hatten, wird nun herausgebracht, daß jeder Israelit in seiner doppelten Eigenschaft als Schuldner gegenüber Gott und Bürge seiner Genossen für jedes Gebot 603550 x 48 haftbar ist Eine besondere Erwähnung verdient schließlich noch Gen. rabba .86,3 und Jalkut Gen. § 145 =בב״כו גרמני מוכר משי וכאן כושי ־ מוכר גרמני ..... אמר להם הביאו לי ערב, denn aus dieser Stelle geht hervor, daß neben dem Verkäufer, der bei dem Sklavenverkauf in der Regel selbst die Eviktionsgarantie übernahm, auch noch andere Personen als Garanten auftraten1). Wie im babylonischen und römischen Recht, so ist im jüdisehen die Urform der Bürgschaft Geiselschaft. Als Geisel haftet der Bürge nicht neben dem Hauptverpflichteten, sondern statt seiner mit Leib und Leben2 * 4). So wenig beneidenswert solcherart die Lage des Bürgen war, so mußte doch seine im Haftungsfalle zu gewärtigende Hingabe für den Gebürgten die Bewunderung seiner Zeit- und Ortsgenossen erregen und in weiterer Folge die Phantasie zu literarischer Vertiefung und Weiterbildung des Bürgschaftsgedankens anregen. Diese Weiterbildung beschränkt sich nicht auf die Ausschmückung des jeweiligen Bürgschaftsfalles mit allerlei epischem und dramatischem Beiwerk, sie zeigt sich auch darin, daß die leibliche Hingabe des Bürgen für den Gebürgten, ursprünglich eine Pflicht des ersteren in einen Akt L) Vgl. Krauß, Talm. Archäologie 21, S. 86, 2) Schon in ältester Zeit mußte im römischen Zitationsvadium zur Sicherung der Pflichterfüllung im Prozeß, z. B. für das Erscheinen vor Gericht für die Bestellung eines praes oder vas gesorgt werden, der als Geisel mit seinem eigenen Leib für die Pflichterfüllung seitens des Hauptverpflichteten haftete. Vgl. Sohm a. a. O. S. 71. Eine ähnliehe Art prozessualer Bürgschaft (Geiselschaft) liegt vor im 1. M. 42, 15—20, wo der Bürge zur Sicherung der Pflichterfüllung der Hauptverpflichteten in leibliche Bürgenhaft genommen wird, V, 1g אחיכם אחד יאמר, vgl. weiter S. 223, Bei Völkern mit niederen Organisationsformen dient die Bürgschaft noch heute nicht sowohl Vermögens־ rechtlichen, als vielmehr politischen und prozessualen Zwecken. Vgl. Post, Grundriß d. eibnolog. Jurisprudenz I!, S. 664.

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