Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 60 (1916)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 7)
- Language
- German
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Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur. 21$ uralt ist, auf welche Weise ein solcher Vertrag zustandegekomnien war: בשעה שעמרו ישראל על הר סיני/ אמר להם הקב״ה אם אני נותן לכם תורה . ... אמר להם ערבים מבקש מכם oder בשעה שבקש ה״ק 1ליתן ת1רה לישראל/א'לה□ תנו לי ערבים). In* beiden Fällen wird Gott als auf der Suche nach geeigneten Bürgen zur Sicherstellung seines Vertrages begriffen dargestellt, wobei vielleicht in den Worten ערבים מבקש מכם und תנו לי ערבים Anklänge an die Verbalform der aftrömischen Stipulation zu suchen sind1 2). Aus dem Kontext der beiden erwähnten Midraschstellen geht ferner hervor, daß die Bürgen unabhängig voneinander, jeder für das ganze haften, wogegen in Cant, rabba I, 3 .... בשעה שעמדו ישראל אמר להם הביאו לי ערבים טובי□/ אסר להם אבותיכם צריכין ערבין die solidarische Haftung mehrerer Mitbürgen vorliegt, die im Verhältnis wechselseitiger Schuldhaftung zueinander stehen. Das• nämliche gilt von ערבך ערבא צריך in b. Sukka 26a und b. Gittin 28 b. Wohl liegt auch hier keine Bürgschaft im eigentlichen Rechtssinne des Wortes vor, — an der ersteren Stelle ist vom schlecht bewachten Schlaf in der Sukka, an der zweiten vom mangelhaft behüteten Wein eines Kutäers die Rede — aber gleichwie bei כל ישראל ערבים זה בזה/ weist schon die äußere Prägung dieses Ausdruckes darauf hin, daß er ursprünglich der Begründung eines bestimmten bürgschaftlichen Rechtsverhältnisses, der solidarischen Haftung mehrerer Mitbürgen gedient und erst von hier aus zu einem agadischen Volkswort sich entwickelt hat. Will man aber darüber noch irgendwie im Zweifel sein, so genügt ein Blick auf babL Sota 37b, wo an der Hand der Formel ערבא״וערבא דערבא die Wirkung eines solchen, auf solidarischer Haftung mehrerer Mitbürgen beruhenden Verhältnisses mathematisch festgestellt wird. Ausgehend von der auf kasuistischem׳ Wege gewonnenen Annahme, daß jedes Gebot des Fünfbuchs durch 48 jedenfalls urkundliche Bundesschließungen verbürgt sei, daß ferner bei jeder dieser Bundes- oder Vertragsschließungen 1) Schoch. Tob. zu Ps. VIII, 3, Jalkut Prov. Kap. VI, 1, Tanchuma zu Gen. XL1V, 1. 2) Vgl. Sohm, a. a. O. S. 71. 487.