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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1916-01-01 · Heft 3 · p. Seite 216

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
60 (1916)
Issue
Heft 3
Article
Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur
Date
1916-01-01
Page
Seite 216 (sequence 4)
Language
German
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“216 Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur. die nach antiker Rechtssitte die Bürgenobligation in den Rang der Rechtsgültigkeit erhoben wird1). In ganz anderer Fassung erscheint der Gedanke des zwischen Gott und Israel bestehenden bürgschaftrechtlichen Verhältnisses in der agadischen Literatur des Talmud und Midrasch. Ich denke hier zunächst an den bereits in einer sehr alten Quelle vorkommenden Ausspruch2) ״כל ישראכ ערבים זה בזה״ Alle Israeliten bürgen für einander. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß unter der gegenseitigen Bürgschaftsleistung, welche in diesem Anspruch für alle Israeliten statuiert erscheint, lediglich eine ethisch-religiöse, auf die Praxis des Religionsgeseizes sich beschränkende Solidarität gemeint ist3). Nicht minder sicher aber ist, x) Diese Art der Verbürgung ist nicht zu vergleichen mit der Bürgenobligation des römischen Rechts und unseres bürgerlichen Gesetzbuches. Das Wesen der letzteren besteht darin, daß der Bürge das idem der Hauptschuld zu leisten sich verpflichtet; zu einer akzessorischen Schuldverpflichtung wird aber die Bürgschaft im Judentum erst in talmudischer Zeit in der Epoche der Amoräer, vgl. Sohm, Inst. d. röm. Rechts, S. 40 und babl. Baba bathr. 173b. Hier handelt es sich Um ein von dem Inhalt der Hauptschuld unabhängiges VerpflichtungsVerhältnis, wie es den stammesrechtlichen Anschauungen der altisraelitischen Zeit entspricht und darin besteht, daß der Bürge durch sein Eintreten mit seiner Person den Vertrags verpflichteten (Schuldner) vor dem Angriff eines feindlichen Dritten (Gläubiger) beschützt Vgl. auch Koschaker a. a. O. S. 6. Ähnliche Verpflichtungs- Verhältnisse zur Wahrung des Schutzes gegenseitiger Interessen scheinen auch im babylonischen Rechtsieben bestanden zu haben. So z. B. heißt es in einem altbabylonischen Ehevertrag (Schorr, Urk. d. altbabyl. Zivil- und Prozeßrechts, 1913, No. 4, 21—23). Wo Tarämsagila zürnt, wird auch iltani zürnen, wo sie freundlich ist, wird auch I. es sein, was nach Torczyner, WZKdM. XXVIII, S 444 bedeutet: Taräms. Feinde gleichfalls als Feinde zu betrachten, gegen ihre Freunde aber hilfreich zu sein. Ähnlichen Charakter hat nach Torczyner, der Vertragsschluß Gottes mit Abraham in Gen. 12.3 ואברכה מברכיך ומקללך אאר d. h. Abr. Freunde freundlich, seine Feinde feindlich zu behandeln. Vgl. Exod. Kap. 23, 22. 24, 1—10. 2) Sifra, zu Levit Kap. 26, 37; b. Sanhedr. 27a, b Rosch ha-Sch. 29 a. ®) b. Rosch ha-Sch. 29 a, woselbst Raschi erklärt: כל ישראל ע רבץ למצות/ weil sie die göttlichen Gebote gemeinschaftlich in solidum über-

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