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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1916-01-01 · Heft 3 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
60 (1916)
Issue
Heft 3
Article
Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur
Date
1916-01-01
Page
Seite 214 (sequence 2)
Language
German
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214 Die Bürgschaft als Motiv in der jüdischen Literatur. vor der man sich nicht genug schützen kann1 2), erscheint sie an anderen Stellen der Bibel als Paraphrase für die Bitte um Gewährung eines wirksamen Schutzes seitens Gottes3). Bei näherem Zusehen erweist sich aber dieser Gegensatz als ein bloß scheinbarer, und beide Darstellungen ergänzen einander dadurch* daß sie den nämlichen bürgschaftsrechtlicheil Zustand voraussetzen. In biblischer Zeit ist der Bürge Leibbürge, der den Schuldner mit seiner eigenen Person vor der Zugriffsmacht des Gläubigers zn schützen sich verpflichtet. Hätte die Bürgschaft um jene Zeit die romanistische Bedeutung eines akzessorischen Schuldversprechens gehabt, so wären nicht nur die überaus strengen Verwarnungen in der Spruchweisheitsliteratur, sondern auch Redewendungen wie die in Ps. 11g, 122. Jes. 38,14. Job. 17,3, schwer erklärlich. Erst unter Voraussetzung der Leibbürgschaft gelangt man zur Erkenntnis, daß, je kritischer solcherart die Lage des Bürgen war, desto gesicherter die des Gebürgten, so daß vom Standpunkt des letzteren das Wort ערב. »bürgen« in Wirklichkeit »beschützen« bedeutet, was überdies auch durch die Analogie der babylonischen und altgermanischen Bürgschaftsterminologie bestätigt wird3). Ausdrücke wie עשקה לי ערבני (Jes 38,14) oder ערב עברך לטוב• x) Spr. SaL 6,1. 11, 1516 ,20 .8* <7* ־, Sirach 8, 6. 29, 14. 2) Vgl. Ps. 11g, 122 jes. 38, 14 Job 17,3. Es sind hier nur die für unseren Gegenstand besonders charakteristischen Stellen berück״ sichtigt. 3) Vgl. das altbabylonische Bürgenwort mukil qaqqadisu »der das Haupt des Schuldners hält«, d. h., der ihn tröstet, beschützte Auch das deutsche »bürgen« hat von Haus aus die Bedeutung »be״ hikten, sichern«; ebenso hat im Mittelhochdeutschen »trösten« die Bedeutung »bürgen«; »troestere« ist der Bürge, vgl. Amira, Nordgerin. Obligationsrechte, S. 32, Koschaker, Babyl.-Assyr. Bürgschaftsrecht S. 5, 27. Wenn aber Prov. 20,16. 27, 13 von Vermögenshaftung gesprochen wird, so beweist das nur, daß in biblischer Zeit leibliche und sachliche Haftung miteinander konkurrierten und es dem Gläubiger jedenfalls freistand, zwischen beiden zu wählen, was aber die Lage des Bürgen womöglich noch verschlimmerte. Ähnlich im babylonischen Recht, vgl. Koschaker a, a. O. S. 83.

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