Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 3 · p. Seite 101

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 3
Article
Ohne Unterschied von Geburt und Religion
Date
1915-01-01
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829866-2829870-2893403--41701-2893419
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ohne Unterschied von Geburt und Religion. 101 von Partei und Partei, die Unterschiede von Bekenntnis und Bekenntnis. Es kam die Reaktion, die Zersplitterung nach der Einheit, Größen- und Bekehrungswahn; die finsteren Mächte des Glaubens- Klassen- und Rassenhasses waren oft an der Arbeit Jetzt soll das alles anders werden. Denn mit anderem Maße wird gemessen, und ein heiliger Bund wie der am 26. September 1815 von Oesterreich, Preußen und Rußland geschlossene, dessen oberster Grundsatz, die Geltendmachung des Christentums in allen Staatliehen Beziehungen, für die Rechtsstellung der Juden von verhängnisvollsten Folgen war, ist heute nicht mehr zu befürchten. Damals hat sein Geist gar verderblich gewirkt, In Gnoien hat derselbe Magistrat, der 1813 so freisinnig gedacht, im Jahre 1817 einem verdienten Freiheitskämpfer die Aufnahme in der Stadt als Bürger verweigern wollen, weil er Jude war; in demselben Jahre hat man die freisinnige Constitution für die Bürgerrechte der Juden vom 22. Februar 1813 nach mehrjährigem Kampf der Stände und einiger Städte suspendiert. Den preußischen Juden brachte der heilige Bund auf Schritt und Tritt Beschränkung der erworbenen und endlose Hinaus- Schiebung der ihnen feierlich zugesagten Rechte1). In wichtigen Bestimmungen wurde das Emanzipationsedikt abgeändert und eingeschränkt. Die ihnen verbürgte Zulassung zu akademischen Ämtern erklärte der König für aufgehoben; zu Gemeindeämtern wurden sie ebenfalls nicht zugelassen. Den tapferen jüdischen Kämpfern in den Freiheitskriegen wurde eröffnet, daß sie die ihnen in Aussicht gestellte Versorgung im Staatsdienste ihres Glaubens wegen nicht geltend machen könnten. Nur gemeine Soldaten wurden zu den vorgeschriebenen Landwehrübungen einberufen, nicht die auf dem Felde der Ehre zu Offizieren ernannten, um die Christen vom Anblick eines jüdischen Befehlshabers zu entwöhnen, Ja, die Inhaber des eisernen Kreuzes und Offiziersdiploms mußten aus dem Heere ausscheiden, wenn sie sich nicht zu Gemeinen herab- ג) Vgl. Braun, die schlesische Judenheit vor und nach dem Edicte vom 11. März 1812 (Breslau, 1913), S. 23 f.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.