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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 5 · p. Seite 549

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 5
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 549 (sequence 8)
Language
German
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Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 549 ordentlich niedrig1). Offenbar ist Neuenkirchen abgewiesen worden2). Stand so die Behörde Steinhardt recht wohlwollend gegenüber, so scheint die christliche Bevölkerung der Stadt diese Sympathien nicht geteilt zu haben, wenn ein für Steinhardt recht peinlicher Vorfall, der sich um die gleiche Zeit zutrug, uns irgend welche Schlüsse gestattet. Ein vierzehnjähriger Schüler des Gymnasiums hatte durch einen Roheitsakt eine jüdische Beerdigung gestört und war von der Schule dafür mit einer Disziplinarstrafe belegt worden, 5 Taler Personalsteuer und hatte im Laufe des Jahres 1813 nicht weniger als 200 Mann Einquartierung gehabt. Ja es scheint, daß er seines Amtes förmlich entsetzt werden sollte. Abermals griff die ihm offenbar wohlwollend gesinnte Regierung zu seinen Gunsten ein. Sie berichtete dem Oberpräsidenten, daß durch die Verfügung, die westphälischen Dekrete außer Kraft zu setzen, Friedheim in eine bedauernswürdige Lage versetzt worden sei. Nach Analogie des Verfahrens, welches man gegen die Vorgefundenen Öffentlichen Beamten aller Art angewandt habe, durfte auch Fnedheim nicht besorgen, daß man ihn aus Amt und Brot jagen würde. Unter Beifügung einer kürzlich bei dem Dank- und Freudenfeste von F. gehaltenen Predigt bat sie, ihn doch wenigstens für das laufende Jahr im Amte zu lassen (am 25. Juli 1815). Die Bemühungen der Behörde hatten den Erfolg, daß er nicht nur im Amte geduldet wurde, sondern ihm auch Minden und ein von Minden und Ravensberg gemeinschaftlich aufzubringendes Gehalt von 300 Talern gesichert wurde. So erhielt er wenigstens einen größeren Teil seines ursprünglichen Amtsbezirkes, der außer Ravensberg, dem Fürstentum Minden und dem Distrikt Rinteln noch das Fürstentum Osnabrück umfaßt hatte. (Eisenstädters Bericht an die Regierung vom 7. Mai 1815.) Interessant ist, daß der Oberpräsident seine günstige Entscheidung unter anderem auch damit motiviert, nach der Königlichen Verordnung vom 11. März 1812 sei »die Aufsicht eines Rabbiners gesetzmäßig erforderlich«. Siehe auch weiter S. 553. *) Die Trauungssporteln betrugen von 300 Talern Brautschatz 3 Taler, von jedem Hundert darüber 8 Groschen, für Ausfertigung der Ehepakten oder des Chalizabriefes das Stück 5 Groschen. Bei geringerer Mitgift wurde auf die Gebühren ganz verzichtet. *) Vgl. oben S. 544.

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