Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 544 (sequence 3)
- Language
- German
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544 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. überwachte, für alle Kinder obligatorische Religionsschule in Paderborn, soweit diese nicht durch Privatlehrer unterrichtet wurden. Freilich verstummen die Berichte über irgend welche Veränderungen im Schulwesen damit vollkommen, so daß selbst von dieser bescheidenen Reform nicht genau feststeht, ob sie überhaupt ins Leben getreten ist Mehr Erfolg scheint Steinhardt bei der Festsetzung seiner rein rabbinischen Befugnisse gehabt zu haben. Auch hier fehlte es nicht an Gegnern. Die Gemeinde Neuenk i r c h e n in der Grafschaft Rittberg hatte eine Aufforderung erhalten1), zum Gehalt des Oberrabbiners, der zur Vornahme rabbinischer Funktionen, insbesondere der Trauungen, ausschließlich befugt sei, beizutragen2). Am 7. Juni 1815 richtete die Gemeinde eine ganz eigenartige Beschwerde an den Zivilgouverneur. Man weiß nicht, ob man mehr die krasse Ignoranz oder den fanatischen Rab- Erklärung einreichen. Die Zwangsverbindlichkeit des Unterrichts ist besonders Sache des Oberrabbiners, dem fortgesetzte Aufsicht empfohlen sein soll. ף Am 15. Mai 1815. 2) Nach Mitteilung Steinhardts an die Korporationsvorsteher vom 15. Juni 1815 enthielt das Protokollbuch der Korporation die Bestimmang, nur der zuständige Rabbiner oder sein beauftragter Vertreter sei zur Vornahme einer Trauung befugt. Auf Zuwiderhandlungen waren 20 Taler Strafe gesetzt, die zur Hälfte dem Fiskus und der israelitischen Paderbornischen Land-Korporationskasse zufließen sollten. Waren beide Teile Inländer, so mußte der Trauungsakt im Inlande, d. h. innerhalb des Sprengels, war die Braut Ausländerin, so durfte die Hochzeit zwar an ihrem Wohnorte stattfinden, aber der Rabbiner erhielt die Hälfte der vorgeschriebenen Gebühren. Diese bisher unbeobachtet gebliebenen Vorschriften wurden jetzt regierungsseitig anscheinend genehmigt (Bericht der Regierung an den Zivilgouverneur vom 22. Juni 1815 a. a. O.). Am 12. März 1818 machte auch der Landrat za Minden auf eine Regierungsverfügung vom 15. Februar 1818 aufmerksam, wonach bei Trauungen stets die Erlaubnis des Oberrabbiners vorzuzeigen sei (Acta des Magistrats Minden 1814 die Verhältnisse der Juden betreffend). Hier ist sicherlich Oberrabbiner Friedheim in Bielefeld gemeint. Ueber denselben siehe S. 546 ff.