Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 543 (sequence 2)
- Language
- German
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Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 543 4. Die Kinder sollen ihre völlige Ausbildung füglich in den christlichen Schulen finden. 5. Das Gehalt des Lehrers zu 210 Talern nebst freier Wohnung incl. der Heizung bedarf keiner Erhöhung. 6. Das Lehrergehalt soll nach Steinhardts Vorschlägen aufgebracht werden. 7. Die Beiträge des Schulgeldes richten sich nach der Anzahl der schulfähigen Kinder und sind auf diese mit Ausschluß der Armen zu repartieren. 8. jedes schulfähige Kind der israelitischen Gemeinde ist, auch wenn die Familie einen Hauslehrer hält, zur Leistung des Beitrages verpflichtet. 9. Die Knaben sind vom 5. bis zum 13. Jahre einschließ• lieh, die Mädchen vom 6. bis zum 11. Jahre schulpflichtig. 10. Die Vorsteher reichen der Vorgesetzten Behörde jährlich eine Liste der schulfähigen Kinder nebst Repartition des von jedem zu zahlenden Schulgeldes zur exekutorischen Erklärung ein. Die Regierung fand mit Recht diese Vorschläge von denen der Vorsteher vom 3. September 1815 sehr verschieden. Offenbar hatte in der Zwischenzeit eine heftige Agitation gegen Steinhardts Plan, im ganzen Bezirk öffentliehe Volksschulen einzurichten und die Schullasten auf die tragfähigen Schultern zu laden, eingesetzt. Die Regierung genehmigt trotzdem mit Rücksicht auf den »Abgang aller Hilfsquellen und die Dürftigkeit der auf dem Lande zerstreut wohnenden israelitischen Familien, wodurch Schuleinrichtungen für dieselben fast unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen« (Gutachten des Landrats) die Vor- Schläge der Vorsteher. Die großzügige Reformaktion zu einer umfassenden Neugestaltung des Unterrichtswesens war also im wesentliehen mißglückt.1) Übriggeblieben war nur eine staatlich *) Am 28. Mai 1816 erfolgte die Genehmigung, Die Aufstellung der Heberolle soilte der Landrat veranlassen und zur exekutorischen