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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 4 · p. Seite 481

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 4
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 481 (sequence 28)
Language
German
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Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 481 sein. Die Wege und Einrichtungen, die ich vorzuschlagen gedenke, innig wohlgemeint, wie sie sind, werden einestheils ihrer Endesabsicht halber, andertheils einer anscheinenden Härte wegen von Vielen anwillig aufgenommen werden; und ich gestehe es, sie sind mit einer Zwangspfiichtigkeit verbunden, die mir selbst so unlieb, als sie den ursprünglichen Staatszwecken eigentlich fremd ist: doch können wir ihrer nicht entrathen, so wir es nicht unternehmen möchten der jetzigen Generation durch einen Schlag all die Bildung und Einsicht mitzutheilen, die zum ernsten guten Willen für die Erziehung ihrer Kinder erforderlich scheint. Manche sind, denen keine dieser Eigenschäften entsteht (?), und auf ihren Beifall dürfen wir rechnen. Nr. 1. Zuvörderst also werde hochlöbliche Regiertmgskomission ersucht, das ganze Erziehungswesen der jüdischen Gemeinden im Fürsienthume Paderborn mit Enklaven unter Aufsicht eines mit zweckmäßiger Gewalt versehenen Subjecfs zu stellen. Hochlöbliche Rsgierungskomission gebiete ferner, daß:!.JederKnabe bis zu zurückgelegtem 13ten Jahre und die Mädchen bis sie die Grundsätze der Religion und die biblische Geschichte wissen, den Unterricht des angesetzten Lehrers unausbleiblich zu besuchen habe. Das von den Herren Lehrern und Ortsvorsiehern bekräftigte unentgeltliche Zeugniß gestattet allein die Zulassung zu den öffentlichen Ceremonien in der Sinagoge. Im Ermangelungsfalie zahlt der Vater außerdem eine angemessene Geldstrafe in den Schulfonds. Vom religiösen Unterricht sind selbst die Knaben nicht ausgenommen die einer anderen Schulanstalt oder Privatlehrern anvertraut sind1), 2. Gemeindelehrer sind der Prüfung des Oberrabbiners oder eines von ihm dazu Beauftragten unterworfen. Privatlehrer nur in Ansehung des Religionsunterrichts insofern die Eltern die ausdrückliehe Befreiung vom vorigen Artikel zu erhalten wünschen; das (modifizierte) Zeugniß in obiger Form ist dabei nicht zu erlassen, und müssen vom Oberrabbmer in Religionsgegenständen geprüft werden. 3. Der Unterricht wird in Gemäßheit der Vorschriften des Oberrabbiners (welche jedoch dem tüchtigen Lehrer freien Spielraum gewähren) erteilt. Es werden die nothwendigsten Bücher genannt, und aus den Gemeindelasten erkauft. 1/ Dazu Bemerkung des Referenten: Es unterliegt keinem Zweifel, daß die israelitische Jugend ebenso gut zwangsweise zum Unterricht angehalten werden kann, als solches in Betreff der übrigen Schulkinder vorgeschrieben ist. Monatsschrift, 58. Jahrgang. 31

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